Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 110 Einigung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/110#abs-1 (1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/110#abs-2 (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/110#abs-3 (3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 109 § 111