§ 110 Einigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/110#abs-1 (1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/110#abs-2 (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/110#abs-3 (3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 110 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2007 – 3 S 918/06
- BGH, 31.10.2002 – III ZR 13/02
- BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11Grundrechtsträgerschaft einer Behörde. Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage nach Art. 100 GG bei Überdehnung der Möglichkeit einer verfassungskonformen AuslegungZitiert von 141
- BVerwG, 29.03.2006 – 4 B 1.06Zitiert von 5
- BGH, 08.12.2016 – III ZR 407/15Umsetzung eines Hochwasserschutzkonzepts: Erstattungsfähigkeit der Rechtsberatungskosten des Grundstückseigentümers bei Abschluss eines zur Abwendung einer zu erwartenden Enteignung oder Besitzeinweisung abgeschlossenen Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von NutzungsrechtenZitiert von 3
- BVerwG, 30.04.2008 – 4 B 27.08Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.