§ 111 Teileinigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BFH, 29.04.1982 – IV R 10/79Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 24.10.2017 – 1 U 4/16Zitiert von 1
- BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11Grundrechtsträgerschaft einer Behörde. Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage nach Art. 100 GG bei Überdehnung der Möglichkeit einer verfassungskonformen AuslegungZitiert von 135
- BGH, 08.12.2016 – III ZR 407/15Umsetzung eines Hochwasserschutzkonzepts: Erstattungsfähigkeit der Rechtsberatungskosten des Grundstückseigentümers bei Abschluss eines zur Abwendung einer zu erwartenden Enteignung oder Besitzeinweisung abgeschlossenen Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von NutzungsrechtenZitiert von 1
- KG, 10.07.2015 – 9 U 1/13 Baul
- KG, 02.07.2010 – 9 U 3/09 Baul
Zuletzt entschieden
- KG, 09.04.2010 – 9 U 1/08 Baul
- OVG NRW, 07.11.2005 – 10 D 3/03.NEZitiert von 7
- OVG NRW, 19.06.2002 – 10A D 115/99.NE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt. Im Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.