§ 93 Entschädigungsgrundsätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 12.03.2020 – 1 A 526/16Zitiert von 5
- OLG Celle, 28.02.2002 – 4 U 125/01 (Baul)
- LG Hamburg, 06.01.2017 – 351 O 1/15
- BFH, 04.05.2022 – I R 25/19 · Entschädigungszahlung als vGAZitiert von 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 8/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 9/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- OLG Hamburg, 30.06.2025 – 1 U 6/20 Baul
- KG, 08.11.2024 – U 4/21 Baul
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/93#abs-1 (1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/93#abs-2 (2) Die Entschädigung wird gewährt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/93#abs-3 (3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/93#abs-4 (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.