Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 93 Entschädigungsgrundsätze

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/93#abs-1 (1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/93#abs-2 (2) Die Entschädigung wird gewährt

1.
für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
2.
für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/93#abs-3 (3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/93#abs-4 (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

§ 92 § 94