§ 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
Stand: 10.06.2019
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.
Wird zitiert von 267 Entscheidungen zu § 38 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 10.10.2012 – 5 K 391/10Zitiert von 4
- OVG Saarland, 24.05.2018 – 2 A 551/17Zitiert von 1
- VG München, 05.06.2025 – M 11 K 22.2014
- BVerwG, 13.12.2006 – 4 B 73.06Zitiert von 9
- OVG NRW, 08.05.2012 – 20 A 3779/06Zitiert von 9
- OVG Thüringen, 29.02.2024 – 5 EO 574/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 30.01.2026 – 12 K 8345/25
- VGH Bayern, 16.01.2026 – 4 CE 25.2059
- VGH Bayern, 14.11.2025 – 1 CS 25.1415Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.