§ 21 Vollzug
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus § 6 Absatz 3 und der Verwertungsanforderungen aus § 14 dauerhaft sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die §§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Änderungsverlauf
-
03.11.2020 Ausfertigung
§ 21 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I 2280)
BGBl. 2020 I S. 2280
-
24.02.2012 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
-
16.11.2011 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I 2224)
BGBl. 2011 I S. 2224
-
08.11.2011 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.