Außer Kraft — § 6 ist seit 07.10.2025 nicht mehr im BattG enthalten.
Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 01.01.2021.
Für § 6 BattG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.