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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2224

BGBl. 2011 I S. 2224 · 17.512 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2224
                                           Gesetz
                   zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes*)
                                                     Vom 16. November 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1

                    Änderung des
        Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes

   Das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz vom 27. Feb-
ruar 2008 (BGBl. I S. 258) wird wie folgt geändert:
 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „Gesetz
             über die umweltgerechte Gestaltung
            energieverbrauchsrelevanter Produkte
                (Energieverbrauchsrelevante-
                 Produkte-Gesetz – EVPG)“.
 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebener“

       durch das Wort „energieverbrauchsrelevanter“

       ersetzt.

    b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
       „energiebetriebene“ durch das Wort „energie-
       verbrauchsrelevante“ ersetzt.
 3. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Energieverbrauchsrelevantes Produkt ist
        ein Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch
        von Energie beeinflusst und der in Verkehr ge-
        bracht oder in Betrieb genommen wird. Dazu ge-
        hören auch Produktteile, die

        1. zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevan-
           tes Produkt bestimmt sind,

        2. als Einzelteile für Endnutzer
           a) in Verkehr gebracht oder

           b) in Betrieb genommen werden
        und die getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit

        geprüft werden können.“

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur
   Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an
   die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Pro-
   dukte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. ein von der Europäischen Kommission als
      unmittelbar geltendes Recht erlassener

      Rechtsakt im Sinne

      a) des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG
         des Europäischen Parlaments und des
         Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaf-
         fung eines Rahmens für die Festlegung
         von Anforderungen an die umweltge-
         rechte Gestaltung energieverbrauchs-
         relevanter Produkte (ABl. L 285 vom
         31.10.2009, S. 10) oder
      b) des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG
         des Europäischen Parlaments und des
         Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung
         eines Rahmens für die Festlegung von

         Anforderungen an die umweltgerechte Ge-

         staltung energiebetriebener Produkte und

         zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG
         des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG
         und 2000/55/EG des Europäischen Parla-
         ments und des Rates (ABl. L 191 vom
         22.7.2005, S. 29)
      (Durchführungsmaßnahme);“.
c) In den Absätzen 4, 5, 10, 11 und 15 wird jeweils
   das Wort „energiebetriebenen“ durch das Wort
   „energieverbrauchsrelevanten“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

    „(6) Ausstellen ist Anbieten, Aufstellen oder
  Vorführen von Produkten zum Zweck der Wer-
  bung oder der Bereitstellung auf dem Markt.“

e) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
   „energiebetriebene“ durch das Wort „energie-
   verbrauchsrelevante“ ersetzt.

f) In den Absätzen 13 und 16 wird jeweils das Wort

   „energiebetriebenes“ durch das Wort „energie-
   verbrauchsrelevantes“ ersetzt.

g) In Absatz 14 werden die Wörter „Kommission

   der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
   Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225
  h) Die folgenden Absätze 17 bis 19 werden ange-
     fügt:

       „(17) Bereitstellung auf dem Markt ist jede

     entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines

     Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Ver-
     wendung im Europäischen Wirtschaftsraum im
     Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
        (18) Händler ist jede natürliche oder juris-
     tische Person in der Lieferkette, die ein Produkt
     auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des
     Herstellers und des Importeurs.

       (19) Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Be-
     vollmächtigter, Importeur und Händler.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebene“
     durch das Wort „energieverbrauchsrelevante“ er-
     setzt.
  b) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „energie-
     betriebener“ durch das Wort „energiever-
     brauchsrelevanter“ ersetzt.

  c) In Satz 4 wird das Wort „energiebetriebenen“
     durch das Wort „energieverbrauchsrelevanten“
     ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort
     „energiebetriebenes“ durch das Wort „energie-
     verbrauchsrelevantes“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Wurde für ein energieverbrauchsrelevan-
     tes Produkt das gemeinschaftliche Umweltzei-
     chen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemein-
     schaftlichen Systems zur Vergabe eines Umwelt-
     zeichens (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1) oder
     das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung
     (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 25. November 2009 über
     das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom
     30.1.2010, S. 1) vergeben, wird vermutet, dass
     dieses energieverbrauchsrelevante Produkt die
     Ökodesign-Anforderungen der für dieses Pro-
     dukt geltenden Durchführungsrechtsvorschrift
     erfüllt, sofern die Bedingungen für die Vergabe
     des Umweltzeichens die Ökodesign-Anforderun-
     gen erfüllen. Das Gleiche gilt für andere Umwelt-
     zeichen, die den Umweltzeichen nach Satz 1 auf
     Grund einer Entscheidung der Europäischen
     Kommission nach Artikel 9 Absatz 4 der Richt-
     linie 2009/125/EG gleichgestellt sind.“
  c) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „energiebe-
     triebenes“ durch das Wort „energieverbrauchsre-
     levantes“ und die Angabe „Richtlinie 2005/32/EG“
     durch die Angabe „Richtlinie 2009/125/EG“ er-

     setzt.

  d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „energiebetrie-

     benen“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-

     vanten“ ersetzt.

  e) In Absatz 7 wird das Wort „Gemeinschaften“
     durch das Wort „Union“ ersetzt.

  f) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „energiebetrie-
     benen“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-
     vanten“ und das Wort „energiebetriebener“

     durch das Wort „energieverbrauchsrelevanter“

     ersetzt.

  g) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
        „(9) Ein energieverbrauchsrelevantes Produkt,
     das von einer Durchführungsrechtsvorschrift er-
     fasst wird und die in Absatz 1 Satz 1 genannten
     Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ausgestellt
     werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hin-
     weist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt
     und erst erworben werden kann, wenn die ent-
     sprechende Übereinstimmung hergestellt ist.“
  h) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
        „(10) Der Händler hat dazu beizutragen, dass
     ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das
     von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst
     wird, nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn
     es die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
     erfüllt. Er darf insbesondere kein energiever-
     brauchsrelevantes Produkt auf dem Markt be-
     reitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der
     ihm vorliegenden Informationen oder seiner Er-
     fahrung wissen muss, dass es nicht die Anforde-
     rungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „energiebetriebenen“
     durch das Wort „energieverbrauchsrelevanten“
     ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Richt-
     linie 2005/32/EG“ durch die Angabe „Richt-
     linie 2009/125/EG“ ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
     „energiebetriebenes“ durch das Wort „energie-
     verbrauchsrelevantes“ ersetzt.
  b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe
     „Richtlinie 2005/32/EG“ durch die Angabe
     „Richtlinie 2009/125/EG“ ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:
                   „Marktüberwachung“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebene“
         durch das Wort „energieverbrauchsrelevan-
         te“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Überwachungskon-
         zept“ durch das Wort „Marktüberwachungs-
         konzept“ ersetzt.
     cc) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Überwa-
         chungsprogrammen“ durch das Wort
         „Marktüberwachungsprogrammen“ ersetzt.

     dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Die zuständigen Behörden stellen der

         Öffentlichkeit die Marktüberwachungspro-

         gramme nach Nummer 2 auf elektronischem

         Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur
         Verfügung. Sie arbeiten mit den Zollbehör-
         den gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verord-
BGBl. 2011, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226
           nung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
           Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
           über die Vorschriften für die Akkreditierung
           und Marktüberwachung im Zusammenhang

           mit der Vermarktung von Produkten und zur
           Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93
           des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)
           zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenar-
           beit können die Zollbehörden auf Ersuchen
           den zuständigen Behörden die Informatio-
           nen, die sie bei der Überführung von Produk-
           ten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt
           haben und die für die Aufgabenerfüllung der
           zuständigen Behörden erforderlich sind,
           übermitteln.“

  c) In Absatz 2 wird das Wort „Überwachungskon-

     zeptes“ durch das Wort „Marktüberwachungs-

     konzeptes“ ersetzt.
  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

           „5. das Inverkehrbringen, die Inbetrieb-
               nahme oder die Bereitstellung auf dem
               Markt für den zur Prüfung zwingend er-
               forderlichen Zeitraum vorübergehend zu
               verbieten,“.
       bb) Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
           „6. zu verbieten, dass ein Produkt in den
               Verkehr gebracht, in Betrieb genommen
               oder auf dem Markt bereitgestellt wird,

               ohne dass die Anforderungen nach § 4

               Absatz 1 erfüllt sind,“.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:

           „Die zuständige Behörde widerruft oder än-
           dert eine Maßnahme nach Satz 2, wenn der
           Wirtschaftsakteur oder der Aussteller nach-
           weist, dass er wirksame Maßnahmen ergrif-
           fen hat.“
  e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die zuständigen Behörden und deren Be-
       auftragte sind befugt, soweit dies zur Erfüllung
       ihrer Aufgaben erforderlich ist, zu den üblichen
       Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume
       und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder

       auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
       energieverbrauchsrelevante Produkte

       1. hergestellt werden,

       2. in Betrieb genommen werden,

       3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt
          lagern oder
       4. ausgestellt sind.
       Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu
       prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere
       hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Be-
       fugnisse haben die zuständigen Behörden und
       ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte
       in Seehäfen zum weiteren Transport bereitge-

       stellt sind. Für Besichtigungen und Prüfungen
       nach den Sätzen 2 und 3 können gegenüber
       dem Hersteller und gegenüber Personen, die
       das Produkt ausstellen oder zum Zweck des In-
       verkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem

      Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben
      werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die An-
      forderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.“

   f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Die zuständigen Behörden und deren Be-
      auftragte können Proben entnehmen, Muster
      verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung er-
      forderlichen Unterlagen und Informationen an-
      fordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und In-
      formationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfü-
      gung zu stellen.“
   g) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Wirtschaftsakteure und Aussteller haben jeweils
      Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie

      Absatz 5 zu dulden und die zuständigen Behör-

      den sowie deren Beauftragte zu unterstützen.“

   h) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

         „(9) Vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz 3
      ist der betroffene Wirtschaftsakteur oder Aus-
      steller anzuhören mit der Maßgabe, dass die An-
      hörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf.
      Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der
      Wirtschaftsakteur oder der Aussteller gehört
      wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gele-
      genheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme
      wird daraufhin umgehend überprüft.“
 9. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-

      sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch

      die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „energiebetriebene“
      durch das Wort „energieverbrauchsrelevante“ er-
      setzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „energiebetrie-
      benen“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-
      vanten“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „energiebetrie-
      benes“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-
      vantes“ ersetzt.

11. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „energie-
      betriebene“ durch das Wort „energieverbrauchs-

      relevante“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „auf Grundlage ein-
      schlägiger harmonisierter Normen“ durch die
      Wörter „einer nationalen Akkreditierungsstelle
      nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 765/2008“ ersetzt.
12. In § 12 Absatz 2 wird das Wort „Überwachungs-
    konzeptes“ durch die Wörter „Marktüberwachungs-
    konzeptes sowie der Veröffentlichung der Markt-
    überwachungsprogramme“ ersetzt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 wird im Satzteil nach
      Buchstabe b das Wort „energiebetriebenes“
      durch das Wort „energieverbrauchsrelevantes“
      ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227
   b) In Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 wird je-
      weils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
      „Union“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Folgeänderungen
   (1) In § 2 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektro-

nikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,
werden die Wörter „Energiebetriebene-Produkte-Ge-
setzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258)“ durch
die Wörter „Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Ge-
setzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November
2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist,“ ersetzt.

   (2) In § 21 Absatz 2 Satz 1 des Batteriegesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter „Ener-

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

  giebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar
  2008 (BGBl. I S. 258)“ durch die Wörter „Energiever-
  brauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar
  2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des
  Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224)
  geändert worden ist,“ ersetzt.

                               Artikel 3

                  Bekanntmachungserlaubnis
     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
  logie kann den Wortlaut des Energieverbrauchsrelevan-
  te-Produkte-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
  Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
  bekannt machen.

                               Artikel 4

                             Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 16. November 2011
                                            Der Bundespräsident
                                               Christian Wulff
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                    f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                   Philipp Rösler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2224. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 173ea1bc6ee7aef8….