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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2224
BGBl. 2011 I S. 2224 · 17.512 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes*)
Vom 16. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
Das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz vom 27. Feb-
ruar 2008 (BGBl. I S. 258) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
über die umweltgerechte Gestaltung
energieverbrauchsrelevanter Produkte
(Energieverbrauchsrelevante-
Produkte-Gesetz – EVPG)“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebener“
durch das Wort „energieverbrauchsrelevanter“
ersetzt.
b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„energiebetriebene“ durch das Wort „energie-
verbrauchsrelevante“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Energieverbrauchsrelevantes Produkt ist
ein Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch
von Energie beeinflusst und der in Verkehr ge-
bracht oder in Betrieb genommen wird. Dazu ge-
hören auch Produktteile, die
1. zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevan-
tes Produkt bestimmt sind,
2. als Einzelteile für Endnutzer
a) in Verkehr gebracht oder
b) in Betrieb genommen werden
und die getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit
geprüft werden können.“
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an
die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Pro-
dukte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ein von der Europäischen Kommission als
unmittelbar geltendes Recht erlassener
Rechtsakt im Sinne
a) des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaf-
fung eines Rahmens für die Festlegung
von Anforderungen an die umweltge-
rechte Gestaltung energieverbrauchs-
relevanter Produkte (ABl. L 285 vom
31.10.2009, S. 10) oder
b) des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung
eines Rahmens für die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Ge-
staltung energiebetriebener Produkte und
zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG
des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG
und 2000/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates (ABl. L 191 vom
22.7.2005, S. 29)
(Durchführungsmaßnahme);“.
c) In den Absätzen 4, 5, 10, 11 und 15 wird jeweils
das Wort „energiebetriebenen“ durch das Wort
„energieverbrauchsrelevanten“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ausstellen ist Anbieten, Aufstellen oder
Vorführen von Produkten zum Zweck der Wer-
bung oder der Bereitstellung auf dem Markt.“
e) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„energiebetriebene“ durch das Wort „energie-
verbrauchsrelevante“ ersetzt.
f) In den Absätzen 13 und 16 wird jeweils das Wort
„energiebetriebenes“ durch das Wort „energie-
verbrauchsrelevantes“ ersetzt.
g) In Absatz 14 werden die Wörter „Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.

h) Die folgenden Absätze 17 bis 19 werden ange-
fügt:
„(17) Bereitstellung auf dem Markt ist jede
entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines
Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Ver-
wendung im Europäischen Wirtschaftsraum im
Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
(18) Händler ist jede natürliche oder juris-
tische Person in der Lieferkette, die ein Produkt
auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des
Herstellers und des Importeurs.
(19) Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Be-
vollmächtigter, Importeur und Händler.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebene“
durch das Wort „energieverbrauchsrelevante“ er-
setzt.
b) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „energie-
betriebener“ durch das Wort „energiever-
brauchsrelevanter“ ersetzt.
c) In Satz 4 wird das Wort „energiebetriebenen“
durch das Wort „energieverbrauchsrelevanten“
ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort
„energiebetriebenes“ durch das Wort „energie-
verbrauchsrelevantes“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wurde für ein energieverbrauchsrelevan-
tes Produkt das gemeinschaftliche Umweltzei-
chen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemein-
schaftlichen Systems zur Vergabe eines Umwelt-
zeichens (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1) oder
das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung
(EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2009 über
das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom
30.1.2010, S. 1) vergeben, wird vermutet, dass
dieses energieverbrauchsrelevante Produkt die
Ökodesign-Anforderungen der für dieses Pro-
dukt geltenden Durchführungsrechtsvorschrift
erfüllt, sofern die Bedingungen für die Vergabe
des Umweltzeichens die Ökodesign-Anforderun-
gen erfüllen. Das Gleiche gilt für andere Umwelt-
zeichen, die den Umweltzeichen nach Satz 1 auf
Grund einer Entscheidung der Europäischen
Kommission nach Artikel 9 Absatz 4 der Richt-
linie 2009/125/EG gleichgestellt sind.“
c) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „energiebe-
triebenes“ durch das Wort „energieverbrauchsre-
levantes“ und die Angabe „Richtlinie 2005/32/EG“
durch die Angabe „Richtlinie 2009/125/EG“ er-
setzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „energiebetrie-
benen“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-
vanten“ ersetzt.
e) In Absatz 7 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „energiebetrie-
benen“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-
vanten“ und das Wort „energiebetriebener“
durch das Wort „energieverbrauchsrelevanter“
ersetzt.
g) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Ein energieverbrauchsrelevantes Produkt,
das von einer Durchführungsrechtsvorschrift er-
fasst wird und die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ausgestellt
werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hin-
weist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt
und erst erworben werden kann, wenn die ent-
sprechende Übereinstimmung hergestellt ist.“
h) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Der Händler hat dazu beizutragen, dass
ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das
von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst
wird, nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn
es die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
erfüllt. Er darf insbesondere kein energiever-
brauchsrelevantes Produkt auf dem Markt be-
reitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der
ihm vorliegenden Informationen oder seiner Er-
fahrung wissen muss, dass es nicht die Anforde-
rungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „energiebetriebenen“
durch das Wort „energieverbrauchsrelevanten“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Richt-
linie 2005/32/EG“ durch die Angabe „Richt-
linie 2009/125/EG“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„energiebetriebenes“ durch das Wort „energie-
verbrauchsrelevantes“ ersetzt.
b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe
„Richtlinie 2005/32/EG“ durch die Angabe
„Richtlinie 2009/125/EG“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Marktüberwachung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebene“
durch das Wort „energieverbrauchsrelevan-
te“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Überwachungskon-
zept“ durch das Wort „Marktüberwachungs-
konzept“ ersetzt.
cc) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Überwa-
chungsprogrammen“ durch das Wort
„Marktüberwachungsprogrammen“ ersetzt.
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die zuständigen Behörden stellen der
Öffentlichkeit die Marktüberwachungspro-
gramme nach Nummer 2 auf elektronischem
Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur
Verfügung. Sie arbeiten mit den Zollbehör-
den gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verord-

nung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
über die Vorschriften für die Akkreditierung
und Marktüberwachung im Zusammenhang
mit der Vermarktung von Produkten und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93
des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)
zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenar-
beit können die Zollbehörden auf Ersuchen
den zuständigen Behörden die Informatio-
nen, die sie bei der Überführung von Produk-
ten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt
haben und die für die Aufgabenerfüllung der
zuständigen Behörden erforderlich sind,
übermitteln.“
c) In Absatz 2 wird das Wort „Überwachungskon-
zeptes“ durch das Wort „Marktüberwachungs-
konzeptes“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. das Inverkehrbringen, die Inbetrieb-
nahme oder die Bereitstellung auf dem
Markt für den zur Prüfung zwingend er-
forderlichen Zeitraum vorübergehend zu
verbieten,“.
bb) Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. zu verbieten, dass ein Produkt in den
Verkehr gebracht, in Betrieb genommen
oder auf dem Markt bereitgestellt wird,
ohne dass die Anforderungen nach § 4
Absatz 1 erfüllt sind,“.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die zuständige Behörde widerruft oder än-
dert eine Maßnahme nach Satz 2, wenn der
Wirtschaftsakteur oder der Aussteller nach-
weist, dass er wirksame Maßnahmen ergrif-
fen hat.“
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die zuständigen Behörden und deren Be-
auftragte sind befugt, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist, zu den üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume
und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder
auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
energieverbrauchsrelevante Produkte
1. hergestellt werden,
2. in Betrieb genommen werden,
3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt
lagern oder
4. ausgestellt sind.
Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu
prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere
hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Be-
fugnisse haben die zuständigen Behörden und
ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte
in Seehäfen zum weiteren Transport bereitge-
stellt sind. Für Besichtigungen und Prüfungen
nach den Sätzen 2 und 3 können gegenüber
dem Hersteller und gegenüber Personen, die
das Produkt ausstellen oder zum Zweck des In-
verkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem
Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben
werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die An-
forderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.“
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die zuständigen Behörden und deren Be-
auftragte können Proben entnehmen, Muster
verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung er-
forderlichen Unterlagen und Informationen an-
fordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und In-
formationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfü-
gung zu stellen.“
g) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wirtschaftsakteure und Aussteller haben jeweils
Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie
Absatz 5 zu dulden und die zuständigen Behör-
den sowie deren Beauftragte zu unterstützen.“
h) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz 3
ist der betroffene Wirtschaftsakteur oder Aus-
steller anzuhören mit der Maßgabe, dass die An-
hörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf.
Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der
Wirtschaftsakteur oder der Aussteller gehört
wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gele-
genheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme
wird daraufhin umgehend überprüft.“
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „energiebetriebene“
durch das Wort „energieverbrauchsrelevante“ er-
setzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „energiebetrie-
benen“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-
vanten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „energiebetrie-
benes“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-
vantes“ ersetzt.
11. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „energie-
betriebene“ durch das Wort „energieverbrauchs-
relevante“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „auf Grundlage ein-
schlägiger harmonisierter Normen“ durch die
Wörter „einer nationalen Akkreditierungsstelle
nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008“ ersetzt.
12. In § 12 Absatz 2 wird das Wort „Überwachungs-
konzeptes“ durch die Wörter „Marktüberwachungs-
konzeptes sowie der Veröffentlichung der Markt-
überwachungsprogramme“ ersetzt.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird im Satzteil nach
Buchstabe b das Wort „energiebetriebenes“
durch das Wort „energieverbrauchsrelevantes“
ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 wird je-
weils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) In § 2 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektro-
nikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,
werden die Wörter „Energiebetriebene-Produkte-Ge-
setzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258)“ durch
die Wörter „Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Ge-
setzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November
2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist,“ ersetzt.
(2) In § 21 Absatz 2 Satz 1 des Batteriegesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter „Ener-
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
giebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar
2008 (BGBl. I S. 258)“ durch die Wörter „Energiever-
brauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar
2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224)
geändert worden ist,“ ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie kann den Wortlaut des Energieverbrauchsrelevan-
te-Produkte-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2224. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 173ea1bc6ee7aef8….