Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 60 Eintragungen in das Erziehungsregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die vom Gericht nach § 45 Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/60?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist ein Jugendarrest angeordnet worden, wird auch seine vollständige Nichtvollstreckung eingetragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/60?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)