Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 5 Inhalt der Eintragung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/5?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Einzutragen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/5?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/5?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.