§ 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 11.06.2021 – 15 K 5045/18
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 – VI-Kart 10/15 (V)
- BGH, 12.06.2018 – KVR 38/17Kartellverwaltungsverfahren: Voraussetzungen einer die Kartellbehörde zur Aufhebung einer Verpflichtungszusageentscheidung berechtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt - Holzvermarktung Baden-Württemberg
3 Entscheidungen zu § 15 BWaldG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften (Abschnitt II), Forstbetriebsverbände (Abschnitt III) und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen (Abschnitt IV).