§ 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
Stand: 10.06.2019
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften (Abschnitt II), Forstbetriebsverbände (Abschnitt III) und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen (Abschnitt IV).
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 15 BWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 11.06.2021 – 15 K 5045/18
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 – VI-Kart 10/15 (V)
- BGH, 12.06.2018 – KVR 38/17Kartellverwaltungsverfahren: Voraussetzungen einer die Kartellbehörde zur Aufhebung einer Verpflichtungszusageentscheidung berechtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt - Holzvermarktung Baden-Württemberg
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.