§ 54 Fristen, Termine und Form
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 9/21Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) - hier: "Die Republikaner (REP)" - Parallelentscheidung
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 13/21Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Versäumung der der Frist für die Eingabe der Beteiligungsanzeige gem § 18 Abs 2 S 1 BWahlG beim Bundeswahlleiter nicht heilbar - hier: Erfolglose Nichtanerkennungsbeschwerde der "Lospartei (LOS)"
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/21 · Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020Zitiert von 17
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 16/21Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Versäumung der Beschwerdefrist (§ 96a Abs 2 BVerfGG) - § 93 Abs 2 BVerfGG nicht analog anwendbar, mithin keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- VG Hannover, 21.06.2017 – 1 A 454/17Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 27.11.2014 – 3 KO 107/14
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 27.11.2014 – 3 KO 101/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/54#abs-1 (1) Die in diesem Gesetz und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/54#abs-2 (2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.