§ 54 Fristen, Termine und Form
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/54#abs-1 (1) Die in diesem Gesetz und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/54#abs-2 (2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 54 BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 13/21Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Versäumung der der Frist für die Eingabe der Beteiligungsanzeige gem § 18 Abs 2 S 1 BWahlG beim Bundeswahlleiter nicht heilbar - hier: Erfolglose Nichtanerkennungsbeschwerde der "Lospartei (LOS)"
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 9/21Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) - hier: "Die Republikaner (REP)" - Parallelentscheidung
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 16/21Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Versäumung der Beschwerdefrist (§ 96a Abs 2 BVerfGG) - § 93 Abs 2 BVerfGG nicht analog anwendbar, mithin keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- VG Hannover, 21.06.2017 – 1 A 454/17Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 27.11.2014 – 3 KO 107/14
- OVG Thüringen, 27.11.2014 – 3 KO 101/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 54 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 394
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.