§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021
Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 52a geändert durch Artikel 2 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1482)
BGBl. 2021 I S. 1482
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