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# § 52a BWahlG — Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021

Bundeswahlgesetz  
Außer Kraft: § 52a ist seit 01.01.2022 nicht mehr im BWahlG enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 10.06.2021.

Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist.

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Zitiervorschlag: § 52a BWahlG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/52a?asof=2021-06-10

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