§ 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
Stand: 10.06.2019
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- SG Kassel, 09.08.2018 – S 11 R 250/17Zitiert von 2
- AG Duisburg, 01.04.2003 – 62 IN 187/03
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · Bundestagswahl Berlin – WahlprüfungZitiert von 3
- BVerfG, 12.01.2022 – 2 BvC 17/18Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII – Ermittlungspflichten WahlprüfungsausschussZitiert von 12
- VGH Hessen, 22.09.2021 – 8 B 1929/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/39#abs-1 (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/39#abs-2 (2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/39#abs-3 (3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/39#abs-4 (4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/39#abs-5 (5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht nach § 13 verliert.