Gesetze / Bundeswahlgesetz

BWahlG

§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/34#abs-1 (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/34#abs-2 (2) Der Wähler gibt

1.
seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
2.
seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

§ 33 § 35