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§ 52a BWahlG — Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021

Bundeswahlgesetz

Außer Kraft: § 52a ist seit 01.01.2022 nicht mehr im BWahlG enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 10.06.2021.

Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist.