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Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG NRW, 04.02.2025 – 15 A 1845/23Zitiert von 4
- VG Wiesbaden, 30.12.2016 – 6 K 1805/16.WIZitiert von 2
- BVerfG, 15.04.2019 – 2 BvQ 22/19Wahlrechtsausschluss Europawahl - Eilantrag
- VG Köln, 18.09.2023 – 4 K 5423/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/1#abs-1 (1) Über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundestag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/1#abs-2 (2) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen. Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, stellt der Bundestag die Rechtsverletzung fest, wenn er die Wahl nicht für ungültig erklärt.