§ 28 Zulassung der Landeslisten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.03.2022 – 2 BvC 22/19Wahlprüfungsbeschwerde 19/IX – Nichtzulassung einer Landesliste zur BundestagswahlZitiert von 2
- BVerfG, 20.10.1993 – 2 BvC 2/91Wahlfehler bei Kandidatenaufstellung durch die politischen Parteien; Kandidatenaufstellung zur Wahl des 12. Deutschen Bundestages durch die Christlich-Demokratische Union, Landesverband HamburgZitiert von 30
- BVerfG, 03.12.1968 – 2 BvE 1/67, 2 BvE 3/67, 2 BvE 5/67Pauschalierung der Wahlkampfkosten; Abschlagszahlung von Wahlkampfkosten; Mindeststimmenanteil für Wahlkampfkostenerstattung; nachträgliche Erstattung der Wahlkampfkosten für den Wahlkampf 1965; Rechenschaftslegung über Herkunft von Spenden; Steuerbegünstigung für Spenden an politische ParteienZitiert von 17
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 26.11.2025 – 15/25
- BVerfG, 25.07.2017 – 2 BvC 1/17Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): mangelndes Rechtsschutzinteresse, wenn Teilnahme an der Bundestagswahl mangels fristgerechter Einreichung von Kreiswahlvorschlägen oder Landeslisten nicht mehr möglich istZitiert von 2
- BVerfG, 01.09.2009 – 2 BvR 1928/09Bundestagswahl: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Landesliste vor Durchführung der Wahl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 09.03.2026 – 2 A 103/25
- BVerfG, 24.08.2009 – 2 BvQ 50/09Zitiert von 21
- BVerfG, 24.08.2009 – 2 BvR 1898/09Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/28#abs-1 (1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/28#abs-2 (2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/28#abs-3 (3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.