§ 49a Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/49a#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/49a#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/49a#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 49a BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 23.10.1985 – 1 BvR 1053/82Tragen einer Plakette mit der Aufschrift "Atomkraft? - Nein, danke" durch einen Beisitzer eines Wahlvorstands während der Ausübung des WahlehrenamtesZitiert von 25
- VGH Hessen, 22.09.2021 – 8 B 1929/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.12.2001 Ausfertigung
§ 49a geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I 3306)
BGBl. 2001 I S. 3306
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.