§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
Stand: 10.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/33#abs-1 (1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/33#abs-2 (2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Änderungsverlauf
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18.06.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I 834)
BGBl. 2019 I S. 834
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 394
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.