§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/32#abs-1 (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/32#abs-2 (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 32 BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 22.09.2021 – 8 B 1929/21
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · Bundestagswahl Berlin – WahlprüfungZitiert von 3
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16.11.2022 – 154/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.