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§ 13 BWahlG — Ausschluss vom Wahlrecht

Bundeswahlgesetz

Stand: 10.07.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.