Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 8c Einschränkungen eines Grundrechts
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3 sowie des § 8b Absatz 1, 2, 4 bis 8 und 10 eingeschränkt.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 8c aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 8c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448)
BGBl. 2021 I S. 448
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20.06.2013 Ausfertigung
§ 8c eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I 1602)
BGBl. 2013 I S. 1602
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