Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 4 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.