Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 22
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/22#abs-1 (1) Entscheidungen nach §§ 24 und 81a BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags getroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/22#abs-2 (2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende (§ 23 Absatz 2 BVerfGG) erfolgt auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/22#abs-3 (3) Die weitere Förderung des Verfahrens, insbesondere durch sachleitende Verfügungen, obliegt dem berichterstattenden Mitglied des Senats, soweit veranlasst im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/22#abs-4 (4) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte (§ 82 Absatz 4 BVerfGG) werden von dem oder der Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder des Senats verfügt. Entsprechende Ersuchen können auch in anderen Fällen als in denen der konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nummer 11 BVerfGG) verfügt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/22#abs-5 (5) Auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder auf Beschluss des Senats ersucht der oder die Vorsitzende Persönlichkeiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen Frage gutachtlich zu äußern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/22#abs-6 (6) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen werden aktenkundig gemacht.