Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 96
Stand: 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96#abs-1 (1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 94 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 94 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96#abs-2 (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96#abs-3 (3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 96 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen BankenunionZitiert von 20
- BVerfG, 19.03.2014 – 2 BvE 7/12Keine Antragsbefugnis von Abgeordneten und Fraktionen des Bayerischen Landtags im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGGZitiert von 2
- BVerfG, 30.05.1972 – 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71Erneute Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GGZitiert von 24
- BVerfG, 19.07.1966 – 2 BvF 1/65Parteienfinanzierung: Unzulässigkeit laufender Zuschüsse aus Haushaltsmitteln für die gesamte politische Tätigkeit der Parteien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2024 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 440)
BGBl. 2024 I Nr. 440
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12.07.2012 Ausfertigung
§ 96 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I 1501)
BGBl. 2012 I S. 1501
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.