Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 96
Stand: 04.01.2025
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- BVerfG, 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen BankenunionZitiert von 19
- BVerfG, 19.03.2014 – 2 BvE 7/12Keine Antragsbefugnis von Abgeordneten und Fraktionen des Bayerischen Landtags im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGGZitiert von 2
- BVerfG, 12.12.2002 – 2 BvR 1632/02
- BVerfG, 30.05.1972 – 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71Erneute Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GGZitiert von 21
- BVerfG, 19.07.1966 – 2 BvF 1/65Parteienfinanzierung: Unzulässigkeit laufender Zuschüsse aus Haushaltsmitteln für die gesamte politische Tätigkeit der Parteien KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 52
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96#abs-1 (1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 94 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 94 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96#abs-2 (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96#abs-3 (3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.