Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 96

Stand: 04.01.2025

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96#abs-1 (1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 94 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 94 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96#abs-2 (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96#abs-3 (3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

§ 95a § 96a