Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 96a

Stand: 10.06.2019

Bund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96a#abs-1 (1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96a#abs-2 (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96a#abs-3 (3) § 32 findet keine Anwendung.

§ 96 § 96b