Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 96
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/96?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.