Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 74
Stand: 10.06.2019
Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.
Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGGStand: 10.06.2019
Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.