Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 37
Stand: 10.06.2019
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 37 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 02.07.1974 – 2 BvA 1/69Verwirkung von Grundrechten (Deutsche National-Zeitung) ; Anforderungen an AntragsbegründungZitiert von 9
- BVerfG, 25.07.1960 – 2 BvA 1/56Zurückweisung eines Antrags, die Verwirkung von Grundrechten auszusprechen (Art. 18 GG), als zur Zeit nicht hinreichend begründet
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