Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 25

Stand: 10.06.2019

Bund42 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/25#abs-1 (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/25#abs-2 (2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/25#abs-3 (3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/25#abs-4 (4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergehen "im Namen des Volkes".

§ 24 § 25a