Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 25a

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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