Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 2 Heimatvertriebener
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/2#abs-1 (1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat; die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/2#abs-2 (2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener Ehegatte oder Abkömmling, der die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, wenn der andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 2 BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 26.04.2012 – 7 K 672/10Zitiert von 1
- LSG NRW, 03.08.2009 – L 3 R 220/08
- VGH Bayern, 15.06.2021 – 1 B 19.221Zitiert von 12
- BVerfG, 16.12.1981 – 1 BvR 898/79, 1 BvR 1132/79, 1 BvR 1150/79, 1 BvR 1333/79, 1 BvR 1181/79, 1 BvR 83/80, 1 BvR 416/80, 1 BvR 1117/79, 1 BvR 603/80Anforderungen im Bundesvertriebenengesetz an den Nachweis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; Beachtung des Vertrauensschutzes bei Einziehung von VertriebenenausweisenZitiert von 55
- BVerwG, 29.01.2013 – 3 B 31/12Betriebsprämienregelung; Zuweisung von Zahlungsansprüchen; im Beihilfeantrag als Dauergrünland angemeldete Flächen; unwiderlegliche VermutungZitiert von 2
- BVerwG, 08.07.2005 – 5 B 3.05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 10.12.2021 – 12 A 650/19.DZitiert von 1
- LSG NRW, 23.03.2015 – L 3 R 623/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2014 – OVG 2 M 27.12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.