Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 11 Vertriebener
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 16.12.1981 – 1 BvR 898/79, 1 BvR 1132/79, 1 BvR 1150/79, 1 BvR 1333/79, 1 BvR 1181/79, 1 BvR 83/80, 1 BvR 416/80, 1 BvR 1117/79, 1 BvR 603/80Anforderungen im Bundesvertriebenengesetz an den Nachweis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; Beachtung des Vertrauensschutzes bei Einziehung von VertriebenenausweisenZitiert von 49
- BVerfG, 14.05.1968 – 2 BvR 544/63Objektive Zweifelhaftigkeit als Voraussetzung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG. Heranziehung von Ausländern zur Deckung von Kriegsfolgelasten (hier: zur Vermögensabgabe gemäß § 17 LAG) widerspricht keiner allgemeinen Regel des VölkerrechtsZitiert von 5
- BVerwG, 15.01.2019 – 1 C 29/18"Verbleib" im Aussiedlungsgebiet im Regelfall nur bei durchgängig (deutlich) überwiegend tatsächlichem AufenthaltZitiert von 17
- BVerwG, 19.06.2013 – 5 B 87/12Bundesvertriebenengesetz; zum Begriff "Wohnsitz"Zitiert von 32
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/11#abs-1 (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/11#abs-2 (2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/11#abs-3 (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/11#abs-4 (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte.