Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 7a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7a#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7a#abs-2 (2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7a#abs-3 (3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Bei der Berechnung ist die wöchentliche Arbeitszeit in dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7a EUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
24.11.2014 Ausfertigung
§ 7a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2014 (BGBl. I 1797)
BGBl. 2014 I S. 1797
-
06.12.2012 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2012 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2012 I S. 2568
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.