Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 10 Abgeltung
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/10#abs-1 (1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/10#abs-2 (2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/10#abs-3 (3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/10#abs-4 (4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 10 EUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 24.03.2021 – M 21a K 19.532Zitiert von 1
- VG Köln, 31.08.2020 – 15 K 8349/18Zitiert von 5
- VGH Bayern, 10.08.2023 – 6 ZB 23.851
- VG Gelsenkirchen, 18.10.2011 – 12 K 5952/10
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2025 – 2 LZ 220/24 OVGZitiert von 1
- VG Bayreuth, 24.05.2022 – B 5 K 21.1083
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – OVG 10 B 5/24
- VG Greifswald, 14.10.2025 – 6 A 1008/24 HGW
- OVG NRW, 12.09.2025 – 1 A 710/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 EUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2163)
BGBl. 2015 I S. 2163
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
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