Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung

EUrlV

§ 6 Anrechnung und Übertragung von Urlaub aus anderen Beschäftigungsverhältnissen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/6#abs-1 (1) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Erholungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren wird nicht angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/6#abs-2 (2) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis während einer Beurlaubung ohne Besoldung aus vorangegangenen Urlaubsjahren erworben und nicht in Anspruch genommen hat, wird nicht übertragen.

§ 5a § 7