Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung

EUrlV

§ 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.

§ 6 § 7a