Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 12 Zusatzurlaub
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/12#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf einen halben Arbeitstag zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) im Kalendermonat, wenn sie
Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift. Geleistete Nachtdienststunden, die nicht für einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub ausreichen, und Nachtdienststunden, die in einem Kalendermonat über 35 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 70 Nachtdienststunden begrenzt. Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Es werden nur ganze Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/12#abs-2 (2) Soweit Beamtinnen und Beamte die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, erhalten sie für jeweils 100 geleistete Nachtdienststunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Nachtdienststunden, die nicht durch die Gewährung eines Arbeitstages Zusatzurlaub abgegolten sind, und Nachtdienststunden, die in einem Urlaubsjahr über 600 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden in das folgende Urlaubsjahr übertragen. Der Übertrag ist auf 100 Nachtdienststunden begrenzt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/12#abs-3 (3) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die für die Gewährung von Zusatzurlaub erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Für die Umrechnung entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl der Wochentage, auf die die ermäßigte Arbeitszeit verteilt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/12#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 sind nebeneinander anzuwenden. Der Zusatzurlaub darf insgesamt sechs Arbeitstage je Urlaubsjahr nicht überschreiten. Am Ende des Urlaubsjahres werden übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 1 auf übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 2 angerechnet, sofern sich hieraus ein Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub ergibt und der Anspruch auf maximal sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. Absatz 5 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/12#abs-5 (5) Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 12 EUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 17.03.2004 – 1 A 661/02Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 17.09.2015 – 2 K 737/14
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2007 – 2 L 203/06
- VG Greifswald, 03.07.2023 – 6 A 957/22 HGWZitiert von 2
- VG Schwerin, 22.04.2025 – 1 A 1490/22 SNZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.11.2014 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2014 (BGBl. I 1797)
BGBl. 2014 I S. 1797
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20.08.2013 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 2013 (BGBl. I 3286)
BGBl. 2013 I S. 3286
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21.07.2009 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2009 (BGBl. I 2104)
BGBl. 2009 I S. 2104
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.