Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2104
BGBl. 2009 I S. 2104 · 2.587 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 21. Juli 2009
Auf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die
Wörter „dieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe
des § 7a angespart werden.“ gestrichen.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Gleiches gilt für Zusatz- oder Erholungsurlaub, den sie wegen einer
vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten haben, soweit dieser
anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Nach den Sätzen 2 und 3
übertragener Resturlaub kann in vollem Umfang nach Maßgabe des § 7a
angespart werden.“
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in der Übersicht nach Satz 1 die Spalte Zusatzurlaub wie
folgt geändert:
aa) Die Angabe „1 Arbeitstag“ wird durch die Angabe „3 Arbeitstage“
ersetzt.
bb) Die Angabe „2 Arbeitstage“ wird durch die Angabe „4 Arbeitstage“
ersetzt.
cc) Die Angabe „3 Arbeitstage“ wird durch die Angabe „5 Arbeitstage“
ersetzt.
dd) Die Angabe „4 Arbeitstage“ wird durch die Angabe „6 Arbeitstage“
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „vier Arbeitstage“ durch die Wörter
„sechs Arbeitstage“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2104. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fbf053f5164e8996….