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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2104

BGBl. 2009 I S. 2104 · 2.587 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2104




                                Zwölfte Verordnung
                    zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

                                       Vom 21. Juli 2009


           Auf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
        2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes
        in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ver-
        ordnet die Bundesregierung:

                                           Artikel 1
          Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
        11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
        vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird wie folgt
        geändert:
        1. § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
           a) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die
              Wörter „dieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe
              des § 7a angespart werden.“ gestrichen.
           b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
              „Gleiches gilt für Zusatz- oder Erholungsurlaub, den sie wegen einer
              vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten haben, soweit dieser
              anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Nach den Sätzen 2 und 3
              übertragener Resturlaub kann in vollem Umfang nach Maßgabe des § 7a
              angespart werden.“
        2. § 12 wird wie folgt geändert:
           a) In Absatz 1 wird in der Übersicht nach Satz 1 die Spalte Zusatzurlaub wie
              folgt geändert:
              aa) Die Angabe „1 Arbeitstag“ wird durch die Angabe „3 Arbeitstage“
                  ersetzt.
              bb) Die Angabe „2 Arbeitstage“ wird durch die Angabe „4 Arbeitstage“
                  ersetzt.
              cc) Die Angabe „3 Arbeitstage“ wird durch die Angabe „5 Arbeitstage“
                  ersetzt.
              dd) Die Angabe „4 Arbeitstage“ wird durch die Angabe „6 Arbeitstage“
                  ersetzt.
           b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „vier Arbeitstage“ durch die Wörter
              „sechs Arbeitstage“ ersetzt.

                                           Artikel 2
           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.


           Berlin, den 21. Juli 2009

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Der Bundesminister des Innern
                                    Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2104. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fbf053f5164e8996….