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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1797
BGBl. 2014 I S. 1797 · 7.531 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 24. November 2014
Auf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Ver-
bindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
(BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Erholungsurlaubsverordnung
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2831), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Nachfolgeunter-
nehmen der Deutschen Bundespost“ durch das
Wort „Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.
2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub
gewährt.“
3. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtin-
nen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit
auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für
jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „eine
Dienstschicht“ durch die Wörter „ein Dienst“ und
wird das Wort „sie“ durch die Wörter „der Dienst“
ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
e) Absatz 5a wird Absatz 6.
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Ergeben sich bei der Berechnung des Ur-
laubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer
Stunde, wird kaufmännisch gerundet.“
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zusatz- oder“
gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zusatz- oder“
gestrichen und wird das Wort „erhalten“
durch die Wörter „in Anspruch genommen“
ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Der übertragene Resturlaub kann in vollem
Umfang nach § 7a angespart werden, soweit
der Beamtin oder dem Beamten für das Ka-
lenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch ent-
standen ist, die Personensorge für ein Kind
unter zwölf Jahren zusteht.“
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 5a bis 7
ersetzt:
„§ 5a
Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit
(1) Verringert sich bei einem Übergang von Voll-
zeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchent-
lichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene
unionsrechtlich gewährleistete Urlaubsanspruch (Ar-
tikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 4. Novem-
ber 2003 [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unbe-
rührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe
nicht erfüllt werden konnte:
1. Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
2. durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene
Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Ab-
satz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),
3. Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 des
Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und
Elternzeitverordnung,
4. Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeam-
tengesetzes,
5. begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundes-
beamtengesetzes.
Satz 1 Nummer 4 findet nur Anwendung, wenn eine
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach
§ 46 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt.
(2) Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubs-
anspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt
bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im sel-
ben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wö-
chentlichen Arbeitstage. Das gilt nicht, wenn der
Erholungsurlaub nach Stunden berechnet wird.
§6
Anrechnung
und Übertragung von Urlaub
aus anderen Beschäftigungsverhältnissen
(1) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der
Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis
für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen
hat, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Erho-
lungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren
wird nicht angerechnet.

(2) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der
Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis
während einer Beurlaubung ohne Besoldung aus
vorangegangenen Urlaubsjahren erworben und nicht
in Anspruch genommen hat, wird nicht übertragen.
§7
Inanspruchnahme
von Urlaub; Verfall des Urlaubs
(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in
Anspruch genommen werden.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub,
der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen
worden ist.
(3) Soweit der unionsrechtlich gewährleistete
Jahresurlaub (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
2003/88/EG) wegen einer vorübergehenden Dienst-
unfähigkeit nicht in Anspruch genommen wird, ver-
fällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach
dem Ende des Urlaubsjahres.
(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen
beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die
oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bun-
desministeriums des Innern und des Bundesministe-
riums der Finanzen Regelungen treffen, die von den
Absätzen 2 und 3 abweichen.“
6. Dem § 7a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Berechnung ist die wöchentliche Arbeitszeit
in dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub an-
gespart werden soll.“
Berlin, den 24. November
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zusatzurlaub“ durch
die Wörter „zusätzlichen Erholungsurlaub
(Zusatzurlaub)“ ersetzt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter „volle Tage“
durch die Wörter „ganze Arbeitstage“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Umrechnung entspricht ein als Zusatz-
urlaub zustehender Arbeitstag der ermäßigten
wöchentlichen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl
der Wochentage, auf die die ermäßigte Arbeitszeit
verteilt ist.“
c) In Absatz 5 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „vollendet haben oder“ gestrichen.
8. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt geben.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Januar
2015 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1797. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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