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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1797

BGBl. 2014 I S. 1797 · 7.531 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1797
                                        Vierzehnte Verordnung
                             zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
                                          Vom 24. November 2014

   Auf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Ver-
bindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
(BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1

                   Änderung der
            Erholungsurlaubsverordnung
  Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2831), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Nachfolgeunter-
   nehmen der Deutschen Bundespost“ durch das
   Wort „Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.
2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub
  gewährt.“
3. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtin-
     nen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit
     auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für
     jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.“
  b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

  c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „eine
     Dienstschicht“ durch die Wörter „ein Dienst“ und
     wird das Wort „sie“ durch die Wörter „der Dienst“
     ersetzt.

  d) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
  e) Absatz 5a wird Absatz 6.
  f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
        „(7) Ergeben sich bei der Berechnung des Ur-

     laubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer
     Stunde, wird kaufmännisch gerundet.“

  g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wird
     wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zusatz- oder“
         gestrichen.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zusatz- oder“
         gestrichen und wird das Wort „erhalten“
         durch die Wörter „in Anspruch genommen“
         ersetzt.

     cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
         Satz ersetzt:
         „Der übertragene Resturlaub kann in vollem
         Umfang nach § 7a angespart werden, soweit

        der Beamtin oder dem Beamten für das Ka-
        lenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch ent-
        standen ist, die Personensorge für ein Kind
        unter zwölf Jahren zusteht.“

  h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 5a bis 7
   ersetzt:

                         „§ 5a
         Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit

     (1) Verringert sich bei einem Übergang von Voll-
  zeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchent-
  lichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene
  unionsrechtlich gewährleistete Urlaubsanspruch (Ar-
  tikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 4. Novem-
  ber 2003 [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unbe-
  rührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe
  nicht erfüllt werden konnte:
  1. Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
  2. durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene
     Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Ab-
     satz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),

  3. Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 des
     Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und
     Elternzeitverordnung,
  4. Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeam-
     tengesetzes,

  5. begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundes-
     beamtengesetzes.

  Satz 1 Nummer 4 findet nur Anwendung, wenn eine
  erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach
  § 46 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt.
     (2) Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubs-
  anspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt
  bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im sel-

  ben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wö-
  chentlichen Arbeitstage. Das gilt nicht, wenn der
  Erholungsurlaub nach Stunden berechnet wird.

                          §6

                    Anrechnung
             und Übertragung von Urlaub
       aus anderen Beschäftigungsverhältnissen

     (1) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der
  Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis
  für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen
  hat, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Erho-
  lungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren
  wird nicht angerechnet.
BGBl. 2014, Seite 1798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1798
     (2) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der
  Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis
  während einer Beurlaubung ohne Besoldung aus
  vorangegangenen Urlaubsjahren erworben und nicht
  in Anspruch genommen hat, wird nicht übertragen.

                          §7

                  Inanspruchnahme
            von Urlaub; Verfall des Urlaubs
    (1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in
  Anspruch genommen werden.

    (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub,
  der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem
  Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen
  worden ist.

     (3) Soweit der unionsrechtlich gewährleistete
  Jahresurlaub (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
  2003/88/EG) wegen einer vorübergehenden Dienst-
  unfähigkeit nicht in Anspruch genommen wird, ver-
  fällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach
  dem Ende des Urlaubsjahres.
     (4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen
  beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die
  oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bun-
  desministeriums des Innern und des Bundesministe-
  riums der Finanzen Regelungen treffen, die von den
  Absätzen 2 und 3 abweichen.“
6. Dem § 7a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Bei der Berechnung ist die wöchentliche Arbeitszeit
  in dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub an-
  gespart werden soll.“

                               Berlin, den 24. November

  7. § 12 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Zusatzurlaub“ durch
            die Wörter „zusätzlichen Erholungsurlaub
            (Zusatzurlaub)“ ersetzt.
        bb) In Satz 7 werden die Wörter „volle Tage“
            durch die Wörter „ganze Arbeitstage“ ersetzt.

     b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
        „Für die Umrechnung entspricht ein als Zusatz-
        urlaub zustehender Arbeitstag der ermäßigten
        wöchentlichen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl
        der Wochentage, auf die die ermäßigte Arbeitszeit
        verteilt ist.“

     c) In Absatz 5 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
        Wörter „vollendet haben oder“ gestrichen.

  8. § 17 wird aufgehoben.

                          Artikel 2
                  Bekanntmachungserlaubnis
     Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
  laut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom Inkraft-
  treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
  Bundesgesetzblatt bekannt geben.

                          Artikel 3
                        Inkrafttreten
    (1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Januar
  2015 in Kraft.
    (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach
  der Verkündung in Kraft.

2014
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister des Innern
                                        Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1797. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8613c19c803ee566….