Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 9 Erkrankung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 28.05.2015 – 5 K 154.13Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 17.09.2015 – 2 K 737/14
- VG Berlin, 03.05.2013 – 5 K 158.11Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/9#abs-1 (1) Werden Beamtinnen oder Beamte während ihres Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, wird ihnen die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/9#abs-2 (2) Für die Inanspruchnahme von Urlaub wegen der Erkrankung über die bewilligte Zeit hinaus bedarf es einer neuen Bewilligung.