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Artikel 6 · BT-Drs. 18/3248 · S. 33
Zu Artikel 6 (Änderung des § 10 der Erholungsurlaubsverordnung)
Zu Artikel 6 (Änderung des § 10 der Erholungsurlaubsverordnung) Beamtinnen und Beamte haben aus Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 einen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs, den sie krankheits- bedingt bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr realisieren konnten. Der Verfall von Resturlaubs- ansprüchen infolge längerer Krankheit sei mit dem Europarecht unvereinbar, da sonst der von der Richtlinie 2003/88/EG bezweckte Erholungszweck nicht erreicht würde (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – Rs. C-337/10 – und BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 –). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts entsteht der Anspruch auch in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte auf eigenen Drucksache 18/3248 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet (Urteil vom 30. April 2014 – BVerwG 2 A 8.13 –). Auf die Gründe, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen, ist deshalb nicht mehr abzustellen. Der Umfang des Abgeltungsanspruchs ist begrenzt auf den unionsrechtlichen Mindestjahresurlaub. Darüber hin- ausgehende Urlaubstage auf Grund nationalen Rechts, wie z. B. Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, führen nicht zu einer Erhöhung des Mindestjahresurlaubs und sind nicht ab- zugelten. Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte im Urlaubsjahr zeitweise dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Für das Jahr, in dem das Beamtenverhältnis endet, wird unabhängig vom Beendigungszeitpunkt der gesamte uni- onsrechtliche zu gewährende Mi
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.172 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/3248, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.644–75.816 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 6fa9e35b2c6dbcfe….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP