Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/2#abs-1 (1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/2#abs-2 (2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2 EUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 22.07.2013 – 9 L 2524/13.FZitiert von 3
- OVG NRW, 11.10.2012 – 1 A 2076/12Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.11.2023 – 26 L 3118/23
- VG Berlin, 17.11.2020 – 72 K 10/20 PVB
- VG Berlin, 18.05.2018 – 26 L 149.18Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.04.2017 – 1 A 2064/14Kein Anspruch der Erbin eines Beamten auf Abgeltung von Mehrarbeit bei fehlenden zwingenden dienstlichen Gründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.11.2014 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2014 (BGBl. I 1797)
BGBl. 2014 I S. 1797
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.