Gesetze / BSI-Kritisverordnung
BSI-KritisV§ 9 Sektor Transport und Verkehr
Stand: 07.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/9#abs-1 (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/9#abs-2 (2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/9#abs-3 (3) Im Sektor Transport und Verkehr sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die