Gesetze / BSI-Kritisverordnung

BSI-KritisV

§ 9 Sektor Transport und Verkehr

Stand: 07.12.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/9#abs-1 (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/9#abs-2 (2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/9#abs-3 (3) Im Sektor Transport und Verkehr sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
§ 8 § 10