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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 339

BGBl. 2023 I Nr. 339 · 14.010 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                      Teil I

2023                     Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2023                                   Nr. 339

                                       Vierte Verordnung
                             zur Änderung der BSI-Kritisverordnung

                                              Vom 29. November 2023


   Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 73 Nummer 2 Buchstabe a der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Anhörung
von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Finanzen,
dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der
Verteidigung, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit,
dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz:


                                                     Artikel 1

                                  Änderung der BSI-Kritisverordnung
  Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
                                                          „§ 9

                                            Sektor Siedlungsabfallentsorgung
    (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor
  Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 10
  Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
    (2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung“ und
  „Abfallverwertung und -beseitigung“ erbracht.
     (3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
  1. den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
  2. den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.“
2. Der bisherige § 9 wird § 10.
3. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Teil 1 Nummer 2.1 werden die Wörter „§ 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
     „§ 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
  b) In Teil 1 Nummer 2.10 werden die Wörter „§ 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
     „§ 3 Nummer 19c des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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  c) In Teil 1 Nummer 2.12 wird             das    Wort   „Gashandelssystem“      durch   die    Wörter   „Gas-    oder
     Kapazitätshandelssystem“ ersetzt.
  d) Teil 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
     „9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines
         Gesamthandelsvolumens rund 7.400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr
         von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                                       46,3 TWh ≈ 92,6 MWh/Jahr x 500 000“.
  e) Teil 3 Nummer 2.4.1 wird wie folgt gefasst:
      „2.4.1       Gas- oder Kapazitätshandelssystem                Energie der gehandelten                       5 190
                                                                    Gasmengen in GWh/Jahr oder
                                                                    Menge der gehandelten                      5 190“.
                                                                    Gastransportkapazitäten in
                                                                    GWh/h/Jahr

4. Anhang 6 wird wie folgt geändert:
  a) Teil 3 Nummer 5.2.1 wird wie folgt gefasst:
      „5.2.1       Verwaltungs- und Zahlungssystem der              Anzahl der Versicherten                 500 000“.
                   gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

5. Folgender Anhang 8 wird angefügt:
                                                                                                    „Anhang 8
                                                           (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2)

               Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung

                                                          Teil 1

                                               Grundsätze und Fristen
  1. Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind
     1.1 Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung
          eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Sammlung oder Beförderung
          von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise
          Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme).
     1.2 Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen
          eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Lagerung, Zwischenlagerung
          und Umladung von Siedlungsabfällen zum Zweck des Weitertransports, zum Beispiel Zwischenlager
          oder Umladestationen.
     1.3 Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen
          eine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder
          Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke).
     1.4 Anlage   zur    mechanisch-biologischen          oder     mechanisch-physikalischen        Behandlung      von
         Siedlungsabfällen
          eine Anlage zur Trennung, Sortierung, Zerkleinerung, Pressung, aeroben oder anaeroben Behandlung
          von Siedlungsabfällen, zum Beispiel mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA),
          mechanisch-biologische     Stabilisierungsanlagen     (MBS)      oder    mechanisch-physikalische
          Abfallbehandlungsanlagen (MPS).
     1.5 Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen
          eine Anlage zum hygienisierenden oder biologisch-stabilisierenden Behandeln von getrennt erfassten
          Bioabfällen, zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen.
     1.6 Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen
          eine Anlage zur        Zerkleinerung,    Klassierung,    Sortierung,   Pressung     und   Palettierung    von
          Siedlungsabfällen.
     1.7 Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen
          eine Anlage zur Trennung und Sortierung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Sortieranlagen.
  2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des
     Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
     Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische
     Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in
     dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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  3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31.
     März des Folgejahres zu ermitteln.
  4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
     (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte
     zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher
     Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
        a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
        b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
        c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
        d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

                                                         Teil 2

                              Berechnungsformen zur Ermittlung der Schwellenwerte
  5. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Rest- oder gemischter Gewerbeabfall) ist
     unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 159 kg Rest- oder Hausmüll sowie
     hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Bezug auf übliche Restmülltonnen, einer Person pro Jahr wie folgt
     berechnet:
                                             79 500 Mg = 159 kg x 500 000
  6. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Bioabfall) ist unter Annahme eines
     durchschnittlichen Abfallaufkommens von 67 kg Abfälle aus der Biotonne einer Person pro Jahr wie folgt
     berechnet:
                                             33 500 Mg = 67 kg x 500 000
  7. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (LVP- und Kunststoffabfall) ist unter
     Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 35 kg Leichtverpackungen und 2 kg Kunststoff
     (Gesamtmenge: 37 kg) einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:
                                             18 500 Mg = 37 kg x 500 000
  8. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (PPK-Abfall) ist unter Annahme eines
     durchschnittlichen Abfallaufkommens von 65 kg Papier, Pappe und Karton einer Person pro Jahr wie folgt
     berechnet:
                                             32 500 Mg = 65 kg x 500 000
  9. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Glasabfall) ist unter Annahme eines
     durchschnittlichen Abfallaufkommens von 24 kg Glas einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:
                                             12 000 Mg = 24 kg x 500 000

                                                         Teil 3

                                         Anlagekategorien und Schwellenwerte

    Spalte A                  Spalte B                                  Spalte C                    Spalte D
         Nr.              Anlagenkategorie                        Bemessungskriterium             Schwellenwert
   1.           Sammlung und Beförderung
   1.1          Anlage zur Disposition der            Anzahl Einwohner, die an die                  500 000
                Siedlungsabfallsammlung oder          Abfallsammlung angeschlossen sind, oder
                -beförderung
                                                      gesammelter oder beförderter Rest- oder       79 500
                                                      gemischter Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder
                                                      gesammelter oder beförderter Bioabfall in     33 500
                                                      Mg/Jahr oder
                                                      gesammelter oder beförderter LVP- und         18 500
                                                      Kunststoffabfall in Mg/Jahr oder
                                                      gesammelter PPK-Abfall in Mg/Jahr oder        32 500
                                                      gesammelter Glasabfall in Mg/Jahr             12 000
   1.2          Anlage zur Lagerung,              Zugang an Rest- oder gemischtem                   79 500
                Zwischenlagerung und Umladung von Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder
                Siedlungsabfällen
                                                  Zugang an Bioabfall in Mg/Jahr oder               33 500
                                                      Zugang an LVP- und Kunststoffabfall in        18 500
                                                      Mg/Jahr
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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    Spalte A                 Spalte B                                Spalte C                  Spalte D
         Nr.             Anlagenkategorie                       Bemessungskriterium          Schwellenwert
   2.          Verwertung und Beseitigung
   2.1         Anlage zur thermischen Behandlung    Genehmigte Behandlungskapazität von        79 500
               von Siedlungsabfällen                Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
                                                    Mg/Jahr
   2.2         Anlage zur mechanisch-biologischen   Genehmigte Behandlungskapazität von        79 500
               oder mechanisch-physikalischen       Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
               Behandlung von Siedlungsabfällen     Mg/Jahr
   2.3         Anlage zur biologischen Behandlung   Genehmigte Behandlungskapazität von        33 500
               von Siedlungsabfällen                Bioabfall in Mg/Jahr
   2.4         Anlage zur mechanischen              Genehmigte Behandlungskapazität von        79 500
               Behandlung von Siedlungsabfällen     Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
                                                    Mg/Jahr
   2.5         Anlage zur Sortierung von            Genehmigte Behandlungskapazität von        79 500
               Siedlungsabfällen                    Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
                                                    Mg/Jahr oder
                                                    genehmigte Behandlungskapazität von        18 500“.
                                                    LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr



                                                    Artikel 2

                                                  Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


  Berlin, den 29. November 2023

                                          Die Bundesministerin
                                        des Innern und für Heimat
                                                  Nancy Faeser




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 339. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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