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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 339
BGBl. 2023 I Nr. 339 · 14.010 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2023 Nr. 339
Vierte Verordnung
zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
Vom 29. November 2023
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 73 Nummer 2 Buchstabe a der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Anhörung
von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Finanzen,
dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der
Verteidigung, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit,
dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der BSI-Kritisverordnung
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9
Sektor Siedlungsabfallentsorgung
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor
Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 10
Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung“ und
„Abfallverwertung und -beseitigung“ erbracht.
(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1. den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2. den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.“
2. Der bisherige § 9 wird § 10.
3. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In Teil 1 Nummer 2.1 werden die Wörter „§ 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Teil 1 Nummer 2.10 werden die Wörter „§ 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 3 Nummer 19c des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

c) In Teil 1 Nummer 2.12 wird das Wort „Gashandelssystem“ durch die Wörter „Gas- oder
Kapazitätshandelssystem“ ersetzt.
d) Teil 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines
Gesamthandelsvolumens rund 7.400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr
von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
46,3 TWh ≈ 92,6 MWh/Jahr x 500 000“.
e) Teil 3 Nummer 2.4.1 wird wie folgt gefasst:
„2.4.1 Gas- oder Kapazitätshandelssystem Energie der gehandelten 5 190
Gasmengen in GWh/Jahr oder
Menge der gehandelten 5 190“.
Gastransportkapazitäten in
GWh/h/Jahr
4. Anhang 6 wird wie folgt geändert:
a) Teil 3 Nummer 5.2.1 wird wie folgt gefasst:
„5.2.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem der Anzahl der Versicherten 500 000“.
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
5. Folgender Anhang 8 wird angefügt:
„Anhang 8
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind
1.1 Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung
eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Sammlung oder Beförderung
von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise
Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme).
1.2 Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Lagerung, Zwischenlagerung
und Umladung von Siedlungsabfällen zum Zweck des Weitertransports, zum Beispiel Zwischenlager
oder Umladestationen.
1.3 Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder
Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke).
1.4 Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von
Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Trennung, Sortierung, Zerkleinerung, Pressung, aeroben oder anaeroben Behandlung
von Siedlungsabfällen, zum Beispiel mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA),
mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen (MBS) oder mechanisch-physikalische
Abfallbehandlungsanlagen (MPS).
1.5 Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zum hygienisierenden oder biologisch-stabilisierenden Behandeln von getrennt erfassten
Bioabfällen, zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen.
1.6 Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Pressung und Palettierung von
Siedlungsabfällen.
1.7 Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Trennung und Sortierung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Sortieranlagen.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische
Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in
dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31.
März des Folgejahres zu ermitteln.
4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
(gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte
zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher
Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformen zur Ermittlung der Schwellenwerte
5. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Rest- oder gemischter Gewerbeabfall) ist
unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 159 kg Rest- oder Hausmüll sowie
hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Bezug auf übliche Restmülltonnen, einer Person pro Jahr wie folgt
berechnet:
79 500 Mg = 159 kg x 500 000
6. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Bioabfall) ist unter Annahme eines
durchschnittlichen Abfallaufkommens von 67 kg Abfälle aus der Biotonne einer Person pro Jahr wie folgt
berechnet:
33 500 Mg = 67 kg x 500 000
7. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (LVP- und Kunststoffabfall) ist unter
Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 35 kg Leichtverpackungen und 2 kg Kunststoff
(Gesamtmenge: 37 kg) einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:
18 500 Mg = 37 kg x 500 000
8. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (PPK-Abfall) ist unter Annahme eines
durchschnittlichen Abfallaufkommens von 65 kg Papier, Pappe und Karton einer Person pro Jahr wie folgt
berechnet:
32 500 Mg = 65 kg x 500 000
9. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Glasabfall) ist unter Annahme eines
durchschnittlichen Abfallaufkommens von 24 kg Glas einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:
12 000 Mg = 24 kg x 500 000
Teil 3
Anlagekategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Sammlung und Beförderung
1.1 Anlage zur Disposition der Anzahl Einwohner, die an die 500 000
Siedlungsabfallsammlung oder Abfallsammlung angeschlossen sind, oder
-beförderung
gesammelter oder beförderter Rest- oder 79 500
gemischter Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder
gesammelter oder beförderter Bioabfall in 33 500
Mg/Jahr oder
gesammelter oder beförderter LVP- und 18 500
Kunststoffabfall in Mg/Jahr oder
gesammelter PPK-Abfall in Mg/Jahr oder 32 500
gesammelter Glasabfall in Mg/Jahr 12 000
1.2 Anlage zur Lagerung, Zugang an Rest- oder gemischtem 79 500
Zwischenlagerung und Umladung von Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder
Siedlungsabfällen
Zugang an Bioabfall in Mg/Jahr oder 33 500
Zugang an LVP- und Kunststoffabfall in 18 500
Mg/Jahr

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
2. Verwertung und Beseitigung
2.1 Anlage zur thermischen Behandlung Genehmigte Behandlungskapazität von 79 500
von Siedlungsabfällen Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
2.2 Anlage zur mechanisch-biologischen Genehmigte Behandlungskapazität von 79 500
oder mechanisch-physikalischen Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Behandlung von Siedlungsabfällen Mg/Jahr
2.3 Anlage zur biologischen Behandlung Genehmigte Behandlungskapazität von 33 500
von Siedlungsabfällen Bioabfall in Mg/Jahr
2.4 Anlage zur mechanischen Genehmigte Behandlungskapazität von 79 500
Behandlung von Siedlungsabfällen Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
2.5 Anlage zur Sortierung von Genehmigte Behandlungskapazität von 79 500
Siedlungsabfällen Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr oder
genehmigte Behandlungskapazität von 18 500“.
LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 29. November 2023
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 339. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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