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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4163
BGBl. 2021 I S. 4163 · 94.917 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
Vom 6. September 2021
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch
Artikel 73 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundes-
ministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach
Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
BSI-Kritisverordnung
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. Anlagen
a) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
b) Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder
c) Software und IT-Dienste,
die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,
2. Betreiber
eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und
tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder
Teilen davon ausübt,
3. kritische Dienstleistung
eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall
oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen
Sicherheit führen würde,
4. Versorgungsgrad
ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung
der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,
5. Schwellenwert
ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen
davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.
(2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb
notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem be-
triebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwen-
dig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang ver-
bunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen
Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für
die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und
Stromverteilung erbracht.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasvertei-
lung erbracht.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung,
Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Über-
wachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die
Wörter „und die für die Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung und Fernwär-
meversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 genannt werden,“ gestrichen.
3. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbesei-
tigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden,“ gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie
Lebensmittelhandel erbracht.“
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen er-
forderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden,“ gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird vor den Wörtern „Sprach- und Datenübertragung“ das Wort „die“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „Datenspeicherung und -verarbeitung“ das Wort „die“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Daten-
speicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt
werden,“ gestrichen.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 4 und in Nummer 1 werden die Wörter „und die für die stationäre medizinische
Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit ver-
schreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am
menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Ab-
sätzen 2 bis 5 genannt werden,“ gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wert-
papier- und Derivatgeschäften;“.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Versicherungsdienstleistungen“ die Wörter „und Leistungen der
Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Kundenkonto“ durch die Wörter „auf dem Konto des Zahlers“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Gutschrift Kundenkonto“ durch die Wörter „Gutschrift auf Kundenkonten“
ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wert-
papier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung
des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivat-
geschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.“

e) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen
erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von
Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur
für Arbeit erbracht.“
f) In Absatz 7 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die Wörter „und die für die Bargeld-
versorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die
Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Versicherungsdienstleis-
tungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden,“ gestrichen.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und
Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrs-
trägerübergreifend erbracht.“
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die Wörter „und die für den Personen-
oder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst
erforderlich sind“ gestrichen.
9. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei
Jahre dieser Rechtsverordnung“ durch die Wörter „Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung
und danach alle zwei Jahre“ ersetzt und nach den Wörtern „genannten Ressorts“ werden die Wörter „und
unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden so-
wie von Vertretern der Wissenschaft“ eingefügt.
10. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
2.1 Erzeugungsanlage
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie
umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energie-
erzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.2 Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung
eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von
Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwen-
dung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden
Schalthandlungen.
2.3 Übertragungsnetz
ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.4 Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spot-
handel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.
2.5 Stromverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschafts-
gesetzes.
2.6 Gasförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.
2.7 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend
gesteuert oder überwacht werden.
2.8 Fernleitungsnetz
ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.9 Gasgrenzübergabestelle
eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem
eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetz-
betreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.

2.10 Gasspeicher
eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.11 Gasverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.12 Gashandelssystem
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder
-kapazitäten.
2.13 Ölförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.
2.14 Raffinerie
eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in
Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung.
2.15 Mineralölfernleitung
eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder
Erdölprodukten.
2.16 Erdöl- und Erdölproduktenlager
eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.
2.17 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kes-
selwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder
Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die
Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.
2.18 Tankstellennetz
eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder
Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder
datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung
wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines
Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.
2.19 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung
eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung
einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere An-
lagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder
Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.
2.20 Heizwerk
eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verord-
nung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.
2.21 Heizkraftwerk
eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
2.22 Fernwärmenetz
ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.“
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von
104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person
pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000
Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht
im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:
104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8 760 h/Jahr)
Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen
ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April
2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.“

bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter An-
nahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600 000 GWh und eines Durchschnittshandels-
volumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 ver-
sorgten Personen wie folgt berechnet:
3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500 000“.
cc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und nach der Angabe „3.1.2,“ wird die Angabe „3.1.3,“
eingefügt.
ee) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3
und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge
von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durch-
schnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 ver-
sorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leich-
tes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14“.
ff) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3,
3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen
Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines
Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000“.
gg) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
„14. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2,
3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durch-
schnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regel-
schwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000“.
hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:
„15. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1,
3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktions-
menge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regel-
schwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000“.
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Stromversorgung
1.1 Stromerzeugung
1.1.1 Erzeugungsanlage Installierte Nettonennleistung (elektrisch 104
oder direkt mit Wärmeauskopplung verbun-
dene elektrische Wirkleistung bei Wärme-
nennleistung ohne Kondensationsanteil) in
MW oder
installierte Nettonennleistung in MW, wenn 0
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetz-
agentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen
BK6-18-249 kontrahiert ist, oder
installierte Nettonennleistung in MW, wenn 36
die Anlage zur Erbringung von Primärregel-
leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
präqualifiziert ist

Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenkategorie
1.1.2 Anlage oder System zur
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in 104
Steuerung/Bündelung elektrischer MW oder
Leistung
1.2 Stromübertragung
1.2.1 Übertragungsnetz
1.3 Stromverteilung
1.3.1 Stromverteilernetz
1.4 Stromhandel
installierte Nettonennleistung in MW, wenn 0
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249
kontrahiert ist, oder
installierte Nettonennleistung in MW, wenn 36
die Anlage zur Erbringung von Primärregel-
leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
präqualifiziert ist
Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler 3 700
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler 3 700
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
1.4.1 Zentrale Anlage oder System für Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr 3,7
den Stromhandel
2 Gasversorgung
2.1 Gasförderung
2.1.1 Gasförderanlage
2.1.2 Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
2.2 Gastransport und -speicherung
2.2.1 Fernleitungsnetz
2.2.2 Gasgrenzübergabestelle
2.2.3 Gasspeicher
2.3 Gasverteilung
Gasverteilernetz
2.4 Gashandel
2.4.1 Gashandelssystem
Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5 190
Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5 190
Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler 5 190
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr 5 190
Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5 190
Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5 190
Energie der gehandelten Gasmengen oder 5 190
-kapazitäten in GWh/Jahr
3 Kraftstoff- und Heizölversorgung
3.1 Erdölförderung und Produktenherstellung
3.1.1 Ölförderanlage
3.1.2 Raffinerie
3.1.3 Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr 4 400 000
Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000 (≈ 420
Millionen Liter)
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000

Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenkategorie
3.2 Erdöltransport und -lagerung
3.2.1 Mineralölfernleitung
3.2.2 Erdöl- und Erdölproduktenlager
3.2.3 Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
3.3 Kraftstoff- und Heizölverteilung
3.3.1 Anlage oder System von
Aggregatoren zum Vertrieb von
Kraftstoff und Heizöl
3.3.2 Tankstellennetz
3.3.3 Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
3.4 Mineralölhandel
3.4.1 Anlagen oder Systeme zur zen-
tralen kommerziellen Steuerung
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
Transportierte entnommene Rohölmenge in 4 400 000
Tonnen/Jahr oder
transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr 420 000
oder
transportierte Flugkraftstoffmenge in 63 750
Tonnen/Jahr oder
transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr 620 000
Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420 000
oder
umgeschlagener Flugkraftstoff in 63 750
Tonnen/Jahr oder
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
Gesamtmenge des transportierten Rohöls 4 400 000
und der transportierten Ölprodukte in
Tonnen/Jahr oder
umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420 000
oder
umgeschlagener Flugkraftstoff in 63 750
Tonnen/Jahr oder
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr 63 750
Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr 63 750
oder
abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
4 Fernwärmeversorgung
4.1 Erzeugung von Fernwärme
4.1.1 Heizwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300
4.1.2 Heizkraftwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300
4.2 Verteilung von Fernwärme
4.2.1 Fernwärmenetz Angeschlossene Haushalte 250 000
4.3 Steuerung und Überwachung
4.3.1 Anlage zur zentralen standort- Angeschlossene Haushalte oder 250 000
übergreifenden Steuerung
ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300“.
11. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:
„1. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
1.1 Gewinnungsanlage
ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein
Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung
von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.
1.2 Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)
die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der
zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
1.3 Wasserverteilungssystem
ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderan-
lagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher.
Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung
erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vor-
lieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.
1.4 Leitzentrale
eine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder
mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteu-
ert werden können.
1.5 Kanalisation
ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regen-
rückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen
zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.
1.6 Kläranlage
eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die An-
lagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle)
werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.“
cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und ihr wird folgender Satz angefügt:
„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
dd) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.
b) In Teil 2 wird Nummer 7 zu Nummer 6 und die Angabe „2.1.1 bis 2.4.1“ durch die Angabe „1.1.1 bis 1.4.1“
ersetzt.

c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenkategorie
1 Trinkwasserversorgung
1.1 Gewinnung
1.1.1 Gewinnungsanlage
1.2 Aufbereitung
1.2.1 Aufbereitungsanlage
(Wasserwerk)
1.3 Verteilung
1.3.1 Wasserverteilungssystem
1.4 Steuerung und Überwachung
1.4.1 Leitzentrale
2 Abwasserbeseitigung
2.1 Siedlungsentwässerung
2.1.1 Kanalisation
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
Gewonnene Wassermenge in 22
Millionen m3/Jahr
Aufbereitete Trinkwassermenge in 22
Millionen m3/Jahr
Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr 22
Von den gesteuerten/überwachten Anlagen 22
gewonnene, transportierte oder aufbereitete
Wassermenge in Millionen m3/Jahr
Angeschlossene Einwohner 500 000
2.2 Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung
2.2.1 Kläranlage
2.3 Steuerung und Überwachung
2.3.1 Leitzentrale
12. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
Ausbaugröße in Einwohnerwerten 500 000
Ausbaugrößen der Anlagen in Einwohner- 500 000“.
werten oder angeschlossene Einwohner der
gesteuerten oder überwachten Anlagen
2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln
eine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
2.2 Anlage oder System zur Behandlung
von Lebensmitteln
eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
2.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Pro-
duktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagement-
systeme.
2.4 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung
eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder
Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lager-
verwaltungssysteme.
2.5 Anlage oder System zur Bestellung
von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen,
zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.

2.6 Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3
Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden
ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.“
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 werden die Wörter „Schwellenwert (Speisen)“ durch die Wörter „Schwellenwert (Lebens-
mittel außer Getränke)“ und die Wörter „Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen“ durch die Wör-
ter „Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken“ ersetzt.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „nichtalkoholischen Getränken“ durch die Wörter „Getränken mit Aus-
nahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent“ ersetzt.
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenkategorie
1 Lebensmittelversorgung
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
1.1 Lebensmittelherstellung und -behandlung
1.1.1 Anlage oder System zur
Herstellung von Lebensmitteln
1.1.2 Anlage oder System zur
Behandlung von Lebensmitteln
1.1.3 Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
1.1.4 Anlage oder System zur
zentralen Steuerung oder Über-
wachung
Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in 434 500
Tonnen/Jahr oder
hergestellte Getränke außer Getränke mit 350 000 000
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-
menprozent in Liter/Jahr
Behandelte Lebensmittel außer Getränke in 434 500
Tonnen/Jahr oder
behandelte Getränke außer Getränke mit 350 000 000
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-
menprozent in Liter/Jahr
Umgeschlagene Lebensmittel außer 434 500
Getränke in Tonnen/Jahr oder
umgeschlagene Getränke außer Getränke 350 000 000
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr
Hergestellte, behandelte, umgeschlagene, 434 500
bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebens-
mittel außer Getränke aller durch die Anlage
oder das System gesteuerten oder über-
wachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder
hergestellte, behandelte, umgeschlagene, 350 000 000
bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke
außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die
Anlage oder das System gesteuerten oder
überwachten Anlagen in Liter/Jahr

Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenkategorie
1.2 Lebensmittelhandel
1.2.1 Anlage oder System zur
Behandlung von Lebensmitteln
1.2.2 Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
1.2.3 Anlage oder System zur
Bestellung von Lebensmitteln
1.2.4 Anlage oder System zum
Inverkehrbringen von Lebens-
mitteln
1.2.5 Anlage oder System zur
zentralen Steuerung oder
Überwachung
13. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
2.1 Zugangsnetz
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
Behandelte Lebensmittel außer Getränke in 434 500
Tonnen/Jahr oder
behandelte Getränke außer Getränke mit 350 000 000
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr
Umgeschlagene Lebensmittel außer 434 500
Getränke in Tonnen/Jahr oder
umgeschlagene Getränke außer Getränke 350 000 000
mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
Bestellte Lebensmittel außer Getränke in 434 500
Tonnen/Jahr oder
bestellte Getränke außer Getränke mit einem 350 000 000
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro-
zent in Liter/Jahr
In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer 434 500
Getränke in Tonnen/Jahr oder
in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge- 350 000 000
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder 434 500
in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer
Getränke aller durch die Anlage oder das
System gesteuerten oder überwachten An-
lagen in Tonnen/Jahr oder
behandelte, umgeschlagene, bestellte oder 350 000 000“.
in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge-
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage
oder das System gesteuerten oder über-
wachten Anlagen in Liter/Jahr
eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich
zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum
Beispiel Glasfaseranschlüsse
2.2 Übertragungsnetz
und Mobilfunkzugangsnetze.
eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und
öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Bei-
spiel Backbone- und Core-Netze.
2.3 IXP
eine von den angeschlossenen
autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die
Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck
des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP,
wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Syste-
men nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.

2.4 DNS-Resolver
eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten
zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Ant-
wort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das
System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenüber-
tragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.
2.5 Autoritativer DNS-Server
eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß
Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den
Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen
an andere Server delegiert werden.
2.6 Top-Level-Domain-Name-Registry
eine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifi-
schen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt.
2.7 Rechenzentrum (Housing)
ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen
Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen
IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks
bereitzustellen.
2.8 Serverfarm (Hosting)
zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstel-
len. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physi-
schen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen.
2.9 Content Delivery Network
ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte aus-
geliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Perfor-
manz zu erhöhen.
2.10 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten
eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommuni-
kationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.“
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad
zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.“
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „1.1 bis 1.2“ durch die Angabe „1.1 und 1.2“ ersetzt.
bb) Die Nummern 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:
„8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autono-
men Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.
9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter
Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Be-
darfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen
Personen wie folgt berechnet:
250 000 ≈ (500 000 / 80 000 000) x 40 000 000
10. Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter An-
nahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland
verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei
einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
Physische Instanzen: 1 600 000 x 500 000 / 80 000 000 = 10 000
Virtuelle Instanzen: 2 400 000 x 500 000 / 80 000 000 = 15 000
11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000
versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:
75 000 TByte/Jahr ≈ (500 000 / 80 000 000) x 11 826 000 TByte/Jahr“.

c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenkategorie
1. Sprach- und Datenübertragung
1.1 Zugang
1.1.1 Zugangsnetz
1.2 Übertragung
1.2.1 Übertragungsnetz
1.3 Vermittlung
1.3.1 IXP
1.4 Steuerung
1.4.1 DNS-Resolver
1.4.2 Autoritativer DNS-Server
1.4.3 Top-Level-Domain-Name-Registry
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes 100 000
nach § 3 Nummer 58 TKG
Vertragspartner des jeweiligen Dienstes 100 000
Anzahl angeschlossener autonomer 100
Systeme (Jahresdurchschnitt)
Anzahl der Vertragspartner des Zugangs- 100 000
netzes, in dem der DNS-Resolver betrieben
wird
Anzahl der Domains, für die der Server 250 000
autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert
werden
Anzahl der Domains, die verwaltet oder 250 000
betrieben werden
2. Datenspeicherung- und Verarbeitung
2.1 Housing
2.1.1 Rechenzentrum (Housing)
2.2 IT-Hosting
2.2.1 Serverfarm (Hosting)
2.2.2 Content Delivery Network
2.3 Vertrauensdienste
2.3.1 Anlage zur Erbringung von
Vertrauensdiensten
Vertraglich vereinbarte Leistung in MW 3,5
Anzahl der für Nutzer betriebenen 10 000
physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt)
Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen 15 000
Instanzen (Jahresdurchschnitt)
Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) 75 000
Anzahl der ausgegebenen qualifizierten 500 000
Zertifikate oder
Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung 10 000“.
öffentlich zugänglicher Server (Serverzer-
tifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver,
Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate))

14. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
1.1 Krankenhaus
ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
1.2 Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter
sind
eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernäh-
rung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz, Dialyse und Diabetes – Typ 1 hergestellt
werden.
1.3 Abgabestelle
eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernäh-
rung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes – Typ 1 abgegeben werden.
1.4 Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am
menschlichen Körper
eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arznei-
mittelgesetzes Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arz-
neimittelgesetzes verarbeitet.
1.5 Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem
ein zentrales IT-System in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten zur Steuerung
und Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur
Anwendung im oder am menschlichen Körper.
1.7 Betriebs- und Lagerraum
eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von
Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung
von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen
Körper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung
und den Warenausgang.
1.8 Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschrei-
bungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
1.9 Apotheke
eine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung
verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Patienten.
1.10 Labor
eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Thera-
piekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet
werden.
1.11 Laborinformationsverbund
ein Verbund von Anlagen oder Systemen, die IT-Dienstleistungen für Diagnose und Therapie-
kontrolle in der Humanmedizin für mindestens ein Labor zur Verfügung stellen; zu den
IT-Dienstleistungen zählen insbesondere die Steuerung des Probentransports, die Kommu-
nikation zum Auftragseingang und zur Befundübermittlung sowie der Betrieb eines Labor-
informationssystems.“
bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“

b) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenkategorie
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Stationäre medizinische Versorgung
1.1 Krankenhaus
Vollstationäre Fallzahl/Jahr 30 000
2 Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind
2.1 Herstellung
2.1.1 Produktionsstätte
2.2 Abgabe
2.2.1 Abgabestelle
Umsatz in Euro/Jahr 90 680 000
Umsatz in Euro/Jahr 90 680 000
3 Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten
zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
3.1 Herstellung
3.1.1 Produktionsstätte
In Verkehr gebrachte Packungen/Jahr 4 650 000
3.1.2 Blut- oder Plasmaspendensteue- Hergestellte oder in Verkehr gebrachte 34 000
rungssystem Produkte/Jahr
3.2 Vertrieb
3.2.1 Betriebs- und Lagerraum
3.2.2 Anlage oder System zum Vertrieb
Umgeschlagene Packungen/Jahr 4 650 000
Transportierte Packungen/Jahr 4 650 000
verschreibungspflichtiger Arznei-
mittel
3.3 Abgabe
3.3.1 Apotheke
4 Laboratoriumsdiagnostik
4.1 Labor
4.2 Laborinformationsverbund
15. Anhang 6 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
1.1 Autorisierungssystem
Abgegebene Packungen/Jahr 4 650 000
Anzahl der Aufträge/Jahr oder 1 500 000
kumulierte Anzahl der Aufträge im 1 500 000“.
Verbund/Jahr
ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautoma-
tensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten
durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt
wird.
1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
ein System, das der Anbindung
des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem
des kontoführenden Instituts dient.
1.3 System zur Aufbereitung durch
den Geldautomatenbetreiber
ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus
Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubrin-
gen.
1.4 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme an-
bindet.

1.5 Clearing-System
ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das konto-
führende Institut weiterleitet.
1.6 Settlement-System
ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.
1.7 Kontoführungssystem
ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zah-
lungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.
1.8 Cash Center
Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert
oder wieder ausgegeben wird.
1.9 IT-System für das Cash Management
ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum
Cash Management des Wertdienstleisters.
1.10 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an
ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem
weiterleitet.
1.11 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber
ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder
Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr ein-
zubringen.
1.12 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
empfängers
ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.
1.13 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
ein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften
durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführen-
des Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungs-
aufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November
2015 eingereicht werden.
1.14 System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpa-
pier- und Derivatgeschäften
ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des
Kreditwesengesetzes.
1.15 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivat-
geschäften
ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer
Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Ge-
genpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.
1.16 Wertpapier-Settlement-System
ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 909/2014.
1.17 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers
ein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und
für Transaktionen von Depots genutzt wird.
1.18 System eines Zentralverwahrers
ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014.
1.19 System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen
ein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittel-
bar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

1.20 System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und
Derivaten an einen Handelsplatz
ein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegen-
genommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden.
1.21 System eines Handelsplatzes
System eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014.
1.22 Sonstiges Depotführungssystem
ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt
wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines
Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört.
1.23 Vertragsverwaltungssystem
ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertrags-
verhältnis eines Lebensversicherers, einer privaten Krankenversicherung oder einer Kompo-
sitversicherung.
1.24 Leistungssystem
ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung und privater
Krankenversicherung oder ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und
Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Un-
fall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System
der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
1.25 Schadensystem (Komposit)
ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.
1.26 Auszahlungssystem
ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der
Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leis-
tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.
1.27 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegever-
sicherung.“
bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
„12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1
genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland
pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Perso-
nen wie folgt berechnet:
850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000.
13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellen-
wertes von 500 000 Personen wie folgt berechnet:
6 750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000“.
bb) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:
„14. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert
für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter
Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt
berechnet:
2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000“.

c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenkategorie
1 Bargeldversorgung
1.1 Autorisierung einer Abhebung
1.1.1 Autorisierungssystem
1.1.2 System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht
des Geldautomatenbetreibers
1.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
1.2.1 System zur Aufbereitung durch
den Geldautomatenbetreiber
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000
Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000
Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000
1.2.2 System zur Anbindung an ein Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing und Settlement)
1.2.3 Clearing-System
1.2.4 Settlement-System
1.3 Belastung Kundenkonto
1.3.1 Kontoführungssystem
1.4 Bargeldlogistik
1.4.1 Cash Center
Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
Anzahl der Transaktionen des zugehörigen 18 000 000
Clearing-Systems/Jahr
Anzahl der in diesem System bei der 15 000 000
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
verbuchten Transaktionen
Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr 93 500 000
1.4.2 IT-System für das Cash Manage- Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr 93 500 000
ment
2 Kartengestützter Zahlungsverkehr
2.1 Autorisierung
2.1.1 Autorisierungssystem
2.1.2 System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht
des Terminalbetreibers
2.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
2.2.1 System zur Aufbereitung durch
den POS-Terminalbetreiber
2.2.2 System zur Annahme der POS-
Transaktionsdaten beim Zah-
lungsdienstleister des Zahlungs-
empfängers
Anzahl der in diesem System bei der 21 500 000
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
autorisierten Transaktionen
Anzahl der in diesem System bei der 21 500 000
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
autorisierten Transaktionen
Anzahl der Transaktionen/Jahr 21 500 000
Anzahl der Transaktionen/Jahr 21 500 000
2.2.3 System zur Anbindung an ein Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing und Settlement)
2.2.4 Clearing-System
2.2.5 Settlement-System
Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
Anzahl der Transaktionen des zugehörigen 18 000 000
Clearing-Systems/Jahr

Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenkategorie
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
2.3 Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers
2.3.1 Kontoführungssystem
3 Konventioneller Zahlungsverkehr
Anzahl der in diesem System bei der 21 500 000
Erbringung der jeweiligen kritischen Dienst-
leistung verbuchten Transaktionen
3.1 Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
3.1.1 System zur Annahme einer Über- Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
weisung oder Lastschrift
3.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1 System zur Anbindung an ein Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing und Settlement)
3.2.2 Clearing-System
3.2.3 Settlement-System
Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
Anzahl der Transaktionen des zugehörigen 100 000 000
Clearing-Systems/Jahr
3.3 Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten
3.3.1 Kontoführungssystem
Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
4 Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1 Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1 System einer Clearingstelle oder
zentralen Gegenpartei zur Ver-
rechnung von Wertpapier- und
Derivatgeschäften
4.1.2 System zur Anbindung für die
Verrechnung und Verbuchung
von Wertpapier- und Derivat-
geschäften
4.2 Verbuchung Wertpapiere
4.2.1 Wertpapier-Settlement-System
4.2.2 Depotführungssystem eines
Finanzmarktinfrastruktur-
betreibers
4.2.3 System eines Zentralverwahrers
4.3 Verbuchung Geld
4.3.1 System zur Aufbereitung der
Zahlungsanweisung
Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.4 Einbringen von Aufträgen in den Handel
4.4.1 System für das Erzeugen von Anzahl der Transaktionen/Jahr 6 750 000
Aufträgen zum Handel von Wert-
papieren und Derivaten und Wei-
terleiten an einen Handelsplatz
4.5 Ausführung des Handels
4.5.1 System eines Handelsplatzes
4.6 Bestandsführung für den Kunden
4.6.1 Sonstiges Depotführungssystem
Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
Anzahl der Transaktionen/Jahr 6 750 000

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
5 Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende
5.1 Versicherungsdienstleistungen
5.1.1 Vertragsverwaltungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr 500 000
oder
Leistungsfälle private Krankenversicherung/ 2 000 000
Jahr oder
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500 000
5.1.2 Leistungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr 500 000
oder
Leistungsfälle private Krankenversicherung/ 2 000 000
Jahr oder
5.1.3 Schadensystem (Komposit) Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500 000
5.1.4 Auszahlungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr 500 000
oder
Leistungsfälle private Krankenversicherung/ 2 000 000
Jahr oder
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500 000
5.2 Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.2.1 Verwaltungs- und Zahlungssys- Anzahl der Versicherten 3 000 000
tem der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung
5.2.2 Leistungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der 500 000
gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver-
sicherung/Jahr oder
Anzahl der Versicherungskonten des Sozial- 500 000
versicherungsträgers der gesetzlichen Ren-
tenversicherung oder
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens- 500 000
unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch
5.2.3 Auszahlungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der 500 000
gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver-
sicherung/Jahr oder
Anzahl der Versicherungskonten des Sozial- 500 000
versicherungsträgers der gesetzlichen Ren-
tenversicherung oder
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens- 500 000“.
unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch
16. Anhang 7 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen
eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2
Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Ver-
ordnung.

1.2 Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen
eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2
Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.
1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungs-
diensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Boden-
abfertigungsdienst-Verordnung.
1.4 Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten
eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung
(EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderun-
gen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie
sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU)
Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.
1.5 Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft
eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwa-
chung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbe-
triebs.
1.6 Flughafenleitungsorgan
eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flug-
hafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der
verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.
1.7 Personenbahnhof der Eisenbahn
ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-
Bau- und Betriebsordnung.
1.8 Güterbahnhof
ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-
Bau- und Betriebsordnung.
1.9 Zugbildungsbahnhof
ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).
1.10 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn
ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
ordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.
1.11 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn
die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb voraus-
schauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.
1.12 Leitzentrale der Eisenbahn
eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens
zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Ver-
spätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Per-
sonals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.
1.13 Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen
eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4
Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.
1.14 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt
Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
1.15 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt
eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums
von Seeschiffen.
1.16 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterver-
kehr)
eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums
der Binnenschifffahrtsflotte.

1.17 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen
eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unver-
packte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen,
sortiert oder zwischenabgestellt werden.
1.18 Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)
eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Ha-
fenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem
betreffenden Hafen.
1.19 Hafeninformationssystem
eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community
System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der
Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richt-
linie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über
Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitglied-
staaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden
ist, dient.
1.20 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der
in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen,
zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelli-
gente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßen-
bau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.
1.21 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr
ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von
Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.
1.22 Intelligentes Verkehrssystem
ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssys-
teme Gesetz.
1.23 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbe-
förderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stell-
werke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.
1.24 Leitzentrale des ÖSPV
eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs
einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldis-
position und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der
Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Per-
sonaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das
Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder
sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.
1.25 Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen
eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum
Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stück-
gut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.
1.26 IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung
ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von
Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontrakt-
logistik sowie See- und Luftfracht.
1.27 Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kür-
zestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand
(Pegelstation).

1.28 Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems
eine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den
Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Par-
laments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).“
bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr
von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500 000
versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilome-
tern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:
23 000 Züge/Jahr ≈ (1 460 tkm/Jahr x 500 000) / (32 000 tkm/Zug)“.
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223 000 000 Tonnen
und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300 000 000 Ton-
nen für einen Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung
von 80 000 000 wie folgt berechnet:
3 270 000 t/Jahr ≈ (223 000 000 t/Jahr + 300 000 000 t/Jahr) / (80 000 000/500 000)“.
cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe „1.3.3“ wird durch die Angabe „1.3.6“ ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe „1.3.4“ wird durch die Angabe „1.3.7“
ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
„11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr
zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen
wie folgt berechnet:
17 550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500 000
Das ermittelte Gewicht von 17 550 000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durch-
schnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53 200 000 Sen-
dungen pro Jahr:
53 200 000 Sendungen/Jahr ≈ (17 550 000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)“.
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Personen- und Güterverkehr
1.1 Luftverkehr
1.1.1 Anlage oder System zur Passa- Anzahl der Passagiere/Jahr 20 000 000
gierabfertigung an Flugplätzen
1.1.2 Anlage oder System zur Fracht- Gütermenge in Tonnen/Jahr 750 000
abfertigung an Flugplätzen
1.1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flug- Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20 000 000
platzes
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750 000
1.1.4 Anlage zur Erbringung von Flug- Anzahl der Flugbewegungen/Jahr 17 500
sicherungsdiensten

Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenkategorie
1.1.5 Verkehrszentrale einer Flug-
gesellschaft
1.1.6 Flughafenleitungsorgan
1.2 Eisenbahnverkehr
1.2.1 Personenbahnhof der Eisenbahn
1.2.2 Güterbahnhof
1.2.3 Zugbildungsbahnhof
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750 000
Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750 000
Bahnhofskategorie jeweils höchste
Kategorie
Anzahl ausgehender Züge/Jahr 23 000
Anzahl gebildete Züge/Jahr 23 000
1.2.4 Schienennetz und Stellwerke der Einordnung des Schienennetzes nach der Deutscher Teil
Eisenbahn Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Euro- des Kernnetzes
päischen Parlaments und des Rats vom
11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union
für den Aufbau eines transeuropäischen
Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Be-
schlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom
20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl.
L
43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden
ist
1.2.5 Verkehrssteuerungs- und Leit-
system der Eisenbahn
1.2.6 Leitzentrale der Eisenbahn
1.3 See- und Binnenschifffahrt
Einordnung des zu dem System gehörenden Deutscher Teil
Schienennetzes nach der Verordnung (EU) des Kernnetzes
Nr. 1315/2013
Disponierte Transportleistung (Personenver- 8 200 000
kehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz
oder
disponierte Transportleistung (Güterverkehr) 730 000 000
in Tonnenkilometer/Jahr
1.3.1 Anlage oder System zum Betrieb Güterverkehrsdichte in Tonnen 17 000 000
von Bundeswasserstraßen
1.3.2 Verkehrssteuerungs- und Leit-
system der See- und Binnen-
schifffahrt
1.3.3 Hafenleitungsorgan
(nur Güterverkehr)
1.3.4 Hafeninformationssystem
1.3.5 Umschlaganlage in See- und
Binnenhäfen
1.3.6 Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der See-
schifffahrt
1.3.7 Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der Bin-
nenschifffahrt (nur Güterverkehr)
Güterverkehrsdichte in Tonnen 17 000 000
Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil- 50 000 000
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens in
Tonnen/Jahr
Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil- 50 000 000
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in
dem die Anlage oder das System eingesetzt
wird, in Tonnen/Jahr
Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr 3 270 000
Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des 1 875 000
Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe
in Tonnen/Jahr
Disponierte Transportleistung der Binnen- 345 500 000
schiffe des Betreibers einschließlich gechar-
terter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr

Spalte A Spalte B
Nr. Anlagenkategorie
1.4 Straßenverkehr
1.4.1 Verkehrssteuerungs- und Leit-
system
Spalte C Spalte D
Bemessungskriterium Schwellenwert
Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und Bundes-
Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen autobahn
1.4.2 Verkehrssteuerungs- und Leit- Anzahl Einwohner der versorgten Stadt 500 000
system im kommunalen Straßen-
verkehr
1.4.3 Intelligentes Verkehrssystem
1.5 ÖPNV
Anzahl angeschlossener Nutzer oder durch- 500 000
schnittlich im Versorgungsgebiet versorgter
Nutzer
1.5.1 Schienennetz und Stellwerke des Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast- 125 000 000
öffentlichen Straßenpersonenver-
kehrs (ÖSPV)
1.5.2 Leitzentrale des ÖSPV
1.6 Logistik
1.6.1 Anlage oder System zum Betrieb
eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-,
Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-,
See- oder Luftfrachtlogistik
1.6.2 Anlage oder IT-System zur
Logistiksteuerung oder -verwal-
tung in den Segmenten Massen-
gut, Ladungsverkehr, Stückgut,
Kontraktlogistik sowie See- und
Luftfracht
fahrten/Jahr
Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast- 125 000 000
fahrten/Jahr
Transportmengen im Im- und Export, sowie 17 550 000
im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit
diese im Unternehmen erfasst werden,
im Übrigen
Anzahl der Sendungen pro Jahr 53 200 000
Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, ge- 17 550 000
lagerte, bearbeitete oder umgeschlagene
Transporte im Im- und Export, sowie im
Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese
im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen
Anzahl der Sendungen pro Jahr 53 200 000
1.7 Verkehrsträgerübergreifende Anlagen
1.7.1 Anlage zur Wettervorhersage, zur
Gezeitenvorhersage oder zur
Wasserstandsvorhersage
1.7.2 Bodenstation eines Satelliten-
navigationssystems
Einsatz der Anlage zur Erbringung von zur Aufgaben-
Wettervorhersagen insbesondere im Kür- erfüllung
zestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur eingesetzte
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Anlage
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über den
Deutschen Wetterdienst oder
Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetz- zur Aufgaben-
lichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des erfüllung
Seeaufgabengesetzes eingesetzte
Anlage
Einordnung der Anlage nach der Verordnung Boden-
(EU) Nr. 1285/2013 stationen“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 6. September 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4163. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 68a69f15d9a79165….