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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4163

BGBl. 2021 I S. 4163 · 94.917 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4163 — Originalseite als Abbildung
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                                            Zweite Verordnung
                                   zur Änderung der BSI-Kritisverordnung

                                           Vom 6. September 2021


   Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch
Artikel 73 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundes-
ministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach
Anhörung der beteiligten Kreise:

                                                     Artikel 1
                                               Änderung der
                                            BSI-Kritisverordnung
  Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 1
                                              Begriffsbestimmungen
      (1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
   1. Anlagen
      a) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
      b) Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder
      c) Software und IT-Dienste,
      die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,
   2. Betreiber
      eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und
      tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder
      Teilen davon ausübt,
   3. kritische Dienstleistung
      eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall
      oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen
      Sicherheit führen würde,
   4. Versorgungsgrad
      ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung
      der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,
   5. Schwellenwert
      ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen
      davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.
      (2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb
   notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem be-
   triebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwen-
   dig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang ver-
   bunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen
   Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für
   die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.“
 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und
      Stromverteilung erbracht.“

BGBl. 2021, Seite 4164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4164

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasvertei-
       lung erbracht.“
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
         „(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung,
       Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.“
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
         „(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Über-
       wachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.“
  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die
     Wörter „und die für die Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung und Fernwär-
     meversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 genannt werden,“ gestrichen.
3. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbesei-
   tigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden,“ gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie
       Lebensmittelhandel erbracht.“
  b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen er-
     forderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden,“ gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird vor den Wörtern „Sprach- und Datenübertragung“ das Wort „die“ eingefügt.
       bb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „Datenspeicherung und -verarbeitung“ das Wort „die“ eingefügt.
  b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Daten-
     speicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt
     werden,“ gestrichen.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird aufgehoben.
  b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
  c) Absatz 5 wird aufgehoben.
  d) Absatz 6 wird Absatz 4 und in Nummer 1 werden die Wörter „und die für die stationäre medizinische
     Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit ver-
     schreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am
     menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Ab-
     sätzen 2 bis 5 genannt werden,“ gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wert-
              papier- und Derivatgeschäften;“.
       bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Versicherungsdienstleistungen“ die Wörter „und Leistungen der
           Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingefügt.
  b) In Absatz 3 wird das Wort „Kundenkonto“ durch die Wörter „auf dem Konto des Zahlers“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „Gutschrift Kundenkonto“ durch die Wörter „Gutschrift auf Kundenkonten“
     ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wert-
       papier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung
       des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivat-
       geschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.“

BGBl. 2021, Seite 4165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4165

   e) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen
      erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von
      Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur
      für Arbeit erbracht.“
   f) In Absatz 7 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die Wörter „und die für die Bargeld-
      versorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die
      Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Versicherungsdienstleis-
      tungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden,“ gestrichen.
 8. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und
      Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrs-
      trägerübergreifend erbracht.“
   b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die Wörter „und die für den Personen-
      oder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst
      erforderlich sind“ gestrichen.
 9. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei
    Jahre dieser Rechtsverordnung“ durch die Wörter „Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung
    und danach alle zwei Jahre“ ersetzt und nach den Wörtern „genannten Ressorts“ werden die Wörter „und
    unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden so-
    wie von Vertretern der Wissenschaft“ eingefügt.
10. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
   a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
              2.1   Erzeugungsanlage
                    eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie
                    umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energie-
                    erzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes.
              2.2   Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung
                    eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von
                    Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwen-
                    dung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-
                    Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden
                    Schalthandlungen.
              2.3   Übertragungsnetz
                    ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes.
              2.4   Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel
                    eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spot-
                    handel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.
              2.5   Stromverteilernetz
                    ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschafts-
                    gesetzes.
              2.6   Gasförderanlage
                    eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.
              2.7   Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
                    eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend
                    gesteuert oder überwacht werden.
              2.8   Fernleitungsnetz
                    ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes.
              2.9   Gasgrenzübergabestelle
                    eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem
                    eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetz-
                    betreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.

BGBl. 2021, Seite 4166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4166

              2.10 Gasspeicher
                   eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes.
              2.11 Gasverteilernetz
                   ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.
              2.12 Gashandelssystem
                   eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder
                   -kapazitäten.
              2.13 Ölförderanlage
                   eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.
              2.14 Raffinerie
                   eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in
                   Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umwelt-
                   verträglichkeitsprüfung.
              2.15 Mineralölfernleitung
                   eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder
                   Erdölprodukten.
              2.16 Erdöl- und Erdölproduktenlager
                   eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.
              2.17 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
                   eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kes-
                   selwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder
                   Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die
                   Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.
              2.18 Tankstellennetz
                   eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder
                   Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder
                   datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung
                   wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines
                   Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.
              2.19 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung
                   eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung
                   einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere An-
                   lagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder
                   Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.
              2.20 Heizwerk
                   eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verord-
                   nung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.
              2.21 Heizkraftwerk
                   eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
              2.22 Fernwärmenetz
                   ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.“
       bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
          „Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
          auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
  b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
          „8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von
              104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person
              pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                                 900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000
              Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht
              im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:
                                          104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8 760 h/Jahr)
              Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen
              ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April
              2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.“

BGBl. 2021, Seite 4167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4167

   bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
         „9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter An-
             nahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600 000 GWh und eines Durchschnittshandels-
             volumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 ver-
             sorgten Personen wie folgt berechnet:
                                     3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500 000“.
   cc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
   dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und nach der Angabe „3.1.2,“ wird die Angabe „3.1.3,“
       eingefügt.
   ee) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
       „12. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3
            und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge
            von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durch-
            schnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 ver-
            sorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leich-
            tes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
                                        4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14“.
   ff) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
         „13. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3,
              3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen
              Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines
              Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                                     420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000“.
   gg) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
         „14. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2,
              3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durch-
              schnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regel-
              schwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                                     63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000“.
   hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:
         „15. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1,
              3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktions-
              menge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regel-
              schwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
                                             620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000“.
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
                                                         „Teil 3
                                        Anlagenkategorien und Schwellenwerte
    Spalte A                 Spalte B                                   Spalte C                     Spalte D
         Nr.             Anlagenkategorie                          Bemessungskriterium            Schwellenwert

   1            Stromversorgung

   1.1          Stromerzeugung

   1.1.1        Erzeugungsanlage                    Installierte Nettonennleistung (elektrisch         104
                                                    oder direkt mit Wärmeauskopplung verbun-
                                                    dene elektrische Wirkleistung bei Wärme-
                                                    nennleistung ohne Kondensationsanteil) in
                                                    MW oder

                                                    installierte Nettonennleistung in MW, wenn          0
                                                    die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
                                                    Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetz-
                                                    agentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen
                                                    BK6-18-249 kontrahiert ist, oder

                                                    installierte Nettonennleistung in MW, wenn         36
                                                    die Anlage zur Erbringung von Primärregel-
                                                    leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
                                                    präqualifiziert ist

BGBl. 2021, Seite 4168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4168
       Spalte A                  Spalte B
             Nr.            Anlagenkategorie
       1.1.2       Anlage oder System zur

                    Spalte C                        Spalte D
              Bemessungskriterium                 Schwellenwert
Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in         104
                   Steuerung/Bündelung elektrischer MW oder
                   Leistung

       1.2         Stromübertragung
       1.2.1       Übertragungsnetz

       1.3         Stromverteilung
       1.3.1       Stromverteilernetz

       1.4         Stromhandel

installierte Nettonennleistung in MW, wenn              0
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249
kontrahiert ist, oder
 installierte Nettonennleistung in MW, wenn            36
 die Anlage zur Erbringung von Primärregel-
 leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
 präqualifiziert ist

 Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler           3 700
 entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr

 Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler           3 700
 entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
       1.4.1       Zentrale Anlage oder System für   Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr              3,7
                   den Stromhandel
       2           Gasversorgung
       2.1         Gasförderung
       2.1.1       Gasförderanlage
       2.1.2       Anlage zur zentralen standort-
                   übergreifenden Steuerung
       2.2         Gastransport und -speicherung
       2.2.1       Fernleitungsnetz

       2.2.2       Gasgrenzübergabestelle
       2.2.3       Gasspeicher
       2.3         Gasverteilung
                   Gasverteilernetz
       2.4         Gashandel
       2.4.1       Gashandelssystem

Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr            5 190
Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr            5 190

Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler           5 190
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr                    5 190
Entnommene Arbeit in GWh/Jahr                        5 190

Entnommene Arbeit in GWh/Jahr                        5 190

Energie der gehandelten Gasmengen oder               5 190
-kapazitäten in GWh/Jahr
       3           Kraftstoff- und Heizölversorgung
       3.1         Erdölförderung und Produktenherstellung
       3.1.1       Ölförderanlage
       3.1.2       Raffinerie

       3.1.3       Anlage zur zentralen standort-
                   übergreifenden Steuerung
Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr                  4 400 000
Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder        420 000 (≈ 420
                                                Millionen Liter)
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder        63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr                    620 000
Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder             4 400 000

erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder           420 000
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder        63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr                    620 000
BGBl. 2021, Seite 4169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4169
Spalte A                 Spalte B
      Nr.            Anlagenkategorie

3.2         Erdöltransport und -lagerung

3.2.1       Mineralölfernleitung

3.2.2       Erdöl- und Erdölproduktenlager

3.2.3       Anlage zur zentralen standort-
            übergreifenden Steuerung

3.3         Kraftstoff- und Heizölverteilung

3.3.1       Anlage oder System von
            Aggregatoren zum Vertrieb von
            Kraftstoff und Heizöl

3.3.2       Tankstellennetz

3.3.3       Anlage zur zentralen standort-
            übergreifenden Steuerung

3.4         Mineralölhandel

3.4.1       Anlagen oder Systeme zur zen-
            tralen kommerziellen Steuerung

                   Spalte C                       Spalte D
             Bemessungskriterium                Schwellenwert

Transportierte entnommene Rohölmenge in          4 400 000
Tonnen/Jahr oder

transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr     420 000
oder

transportierte Flugkraftstoffmenge in              63 750
Tonnen/Jahr oder

transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr         620 000

Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder         4 400 000

umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr          420 000
oder

umgeschlagener Flugkraftstoff in                   63 750
Tonnen/Jahr oder

umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr              620 000

Gesamtmenge des transportierten Rohöls           4 400 000
und der transportierten Ölprodukte in
Tonnen/Jahr oder

umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder         4 400 000

umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr          420 000
oder

umgeschlagener Flugkraftstoff in                   63 750
Tonnen/Jahr oder

umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr              620 000

Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder         420 000

verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder      63 750

verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr                  620 000

Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder         420 000

verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr           63 750

Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder         420 000

verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder      63 750

verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr                  620 000

Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder          4 400 000

abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder      420 000

abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr        63 750
oder

abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr               620 000
BGBl. 2021, Seite 4170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4170


        Spalte A                      Spalte B                           Spalte C                      Spalte D
             Nr.               Anlagenkategorie                    Bemessungskriterium               Schwellenwert

       4              Fernwärmeversorgung

       4.1            Erzeugung von Fernwärme

       4.1.1          Heizwerk                         Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr            2 300

       4.1.2          Heizkraftwerk                    Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr            2 300

       4.2            Verteilung von Fernwärme

       4.2.1          Fernwärmenetz                    Angeschlossene Haushalte                        250 000

       4.3            Steuerung und Überwachung

       4.3.1          Anlage zur zentralen standort-   Angeschlossene Haushalte oder                   250 000
                      übergreifenden Steuerung
                                                       ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr            2 300“.

11. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
   a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
       bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:
             „1. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
                   1.1 Gewinnungsanlage
                       ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein
                       Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung
                       von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.
                   1.2 Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)
                       die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der
                       zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
                   1.3 Wasserverteilungssystem
                       ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderan-
                       lagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher.
                       Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung
                       erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vor-
                       lieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.
                   1.4 Leitzentrale
                       eine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder
                       mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteu-
                       ert werden können.
                   1.5 Kanalisation
                       ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regen-
                       rückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen
                       zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.
                   1.6 Kläranlage
                       eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die An-
                       lagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle)
                       werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.“
       cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und ihr wird folgender Satz angefügt:
             „Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
             auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
       dd) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.
   b) In Teil 2 wird Nummer 7 zu Nummer 6 und die Angabe „2.1.1 bis 2.4.1“ durch die Angabe „1.1.1 bis 1.4.1“
      ersetzt.

BGBl. 2021, Seite 4171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4171
   c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3
                                                Anlagenkategorien und Schwellenwerte
        Spalte A                     Spalte B
             Nr.               Anlagenkategorie
       1              Trinkwasserversorgung

       1.1            Gewinnung

       1.1.1          Gewinnungsanlage

       1.2            Aufbereitung

       1.2.1          Aufbereitungsanlage
                      (Wasserwerk)

       1.3            Verteilung

       1.3.1          Wasserverteilungssystem

       1.4            Steuerung und Überwachung

       1.4.1          Leitzentrale

       2              Abwasserbeseitigung

       2.1            Siedlungsentwässerung

       2.1.1          Kanalisation
                   Spalte C                     Spalte D
              Bemessungskriterium             Schwellenwert

Gewonnene Wassermenge in                           22
Millionen m3/Jahr

Aufbereitete Trinkwassermenge in                   22
Millionen m3/Jahr

Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr         22

Von den gesteuerten/überwachten Anlagen            22
gewonnene, transportierte oder aufbereitete
Wassermenge in Millionen m3/Jahr

Angeschlossene Einwohner                        500 000
       2.2            Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung

       2.2.1          Kläranlage

       2.3            Steuerung und Überwachung

       2.3.1          Leitzentrale

12. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
   a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
             „2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind

Ausbaugröße in Einwohnerwerten                  500 000

Ausbaugrößen der Anlagen in Einwohner-         500 000“.
werten oder angeschlossene Einwohner der
gesteuerten oder überwachten Anlagen
                   2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln
                       eine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
                       Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
                   2.2 Anlage oder System zur Behandlung
von Lebensmitteln
                       eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des
                       Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
                   2.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
                       eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Pro-
                       duktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagement-
                       systeme.
                   2.4 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung
                       eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder
                       Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lager-
                       verwaltungssysteme.
                   2.5 Anlage oder System zur Bestellung

von Lebensmitteln
                       eine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen,
                       zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.
BGBl. 2021, Seite 4172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4172
                   2.6 Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
                       eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3
                       Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
                       vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
                       Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
                       zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die
                       zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden
                       ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.“
       bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
             „Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
             auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
  b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 7 werden die Wörter „Schwellenwert (Speisen)“ durch die Wörter „Schwellenwert (Lebens-
           mittel außer Getränke)“ und die Wörter „Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen“ durch die Wör-
           ter „Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken“ ersetzt.
       bb) In Nummer 8 werden die Wörter „nichtalkoholischen Getränken“ durch die Wörter „Getränken mit Aus-
           nahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent“ ersetzt.
  c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3
                                             Anlagenkategorien und Schwellenwerte
        Spalte A                  Spalte B
             Nr.              Anlagenkategorie

       1              Lebensmittelversorgung
     Spalte C                      Spalte D
Bemessungskriterium              Schwellenwert
       1.1            Lebensmittelherstellung und -behandlung

       1.1.1          Anlage oder System zur
                      Herstellung von Lebensmitteln

       1.1.2          Anlage oder System zur
                      Behandlung von Lebensmitteln

       1.1.3          Anlage oder System zur
                      Distribution von Lebensmitteln

       1.1.4          Anlage oder System zur
                      zentralen Steuerung oder Über-
                      wachung

Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in      434 500
Tonnen/Jahr oder

hergestellte Getränke außer Getränke mit       350 000 000
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-
menprozent in Liter/Jahr

Behandelte Lebensmittel außer Getränke in        434 500
Tonnen/Jahr oder

behandelte Getränke außer Getränke mit         350 000 000
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-
menprozent in Liter/Jahr

Umgeschlagene Lebensmittel außer                 434 500
Getränke in Tonnen/Jahr oder

umgeschlagene Getränke außer Getränke          350 000 000
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr

Hergestellte, behandelte, umgeschlagene,         434 500
bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebens-
mittel außer Getränke aller durch die Anlage
oder das System gesteuerten oder über-
wachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder

hergestellte, behandelte, umgeschlagene,       350 000 000
bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke
außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die
Anlage oder das System gesteuerten oder
überwachten Anlagen in Liter/Jahr
BGBl. 2021, Seite 4173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4173
        Spalte A                     Spalte B
             Nr.                 Anlagenkategorie

       1.2               Lebensmittelhandel

       1.2.1             Anlage oder System zur
                         Behandlung von Lebensmitteln

       1.2.2             Anlage oder System zur
                         Distribution von Lebensmitteln

       1.2.3             Anlage oder System zur
                         Bestellung von Lebensmitteln

       1.2.4             Anlage oder System zum
                         Inverkehrbringen von Lebens-
                         mitteln

       1.2.5             Anlage oder System zur
                         zentralen Steuerung oder
                         Überwachung

13. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
   a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
             „2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
                   2.1     Zugangsnetz

                 Spalte C                       Spalte D
            Bemessungskriterium               Schwellenwert

Behandelte Lebensmittel außer Getränke in       434 500
Tonnen/Jahr oder

behandelte Getränke außer Getränke mit        350 000 000
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr

Umgeschlagene Lebensmittel außer                434 500
Getränke in Tonnen/Jahr oder

umgeschlagene Getränke außer Getränke         350 000 000
mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr

Bestellte Lebensmittel außer Getränke in        434 500
Tonnen/Jahr oder

bestellte Getränke außer Getränke mit einem   350 000 000
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro-
zent in Liter/Jahr

In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer         434 500
Getränke in Tonnen/Jahr oder

in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge-       350 000 000
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr

Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder       434 500
in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer
Getränke aller durch die Anlage oder das
System gesteuerten oder überwachten An-
lagen in Tonnen/Jahr oder

behandelte, umgeschlagene, bestellte oder     350 000 000“.
in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge-
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage
oder das System gesteuerten oder über-
wachten Anlagen in Liter/Jahr
                           eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich
                           zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum
                           Beispiel Glasfaseranschlüsse
                   2.2     Übertragungsnetz
und Mobilfunkzugangsnetze.
                           eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und
                           öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Bei-
                           spiel Backbone- und Core-Netze.
                   2.3     IXP
                           eine von den angeschlossenen

autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die
                           Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck
                           des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP,
                           wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Syste-
                           men nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.
BGBl. 2021, Seite 4174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4174

              2.4   DNS-Resolver
                    eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten
                    zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Ant-
                    wort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das
                    System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenüber-
                    tragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.
              2.5   Autoritativer DNS-Server
                    eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß
                    Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den
                    Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen
                    an andere Server delegiert werden.
              2.6   Top-Level-Domain-Name-Registry
                    eine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifi-
                    schen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt.
              2.7   Rechenzentrum (Housing)
                    ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen
                    Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen
                    IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks
                    bereitzustellen.
              2.8   Serverfarm (Hosting)
                    zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstel-
                    len. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physi-
                    schen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen.
              2.9   Content Delivery Network
                    ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte aus-
                    geliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Perfor-
                    manz zu erhöhen.
              2.10 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten
                    eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommuni-
                    kationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.“
       bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
          „Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
          auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
       cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
          „5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad
              zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.“
  b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 7 wird die Angabe „1.1 bis 1.2“ durch die Angabe „1.1 und 1.2“ ersetzt.
       bb) Die Nummern 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:
          „8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autono-
              men Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.
          9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter
             Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Be-
             darfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen
             Personen wie folgt berechnet:
                                        250 000 ≈ (500 000 / 80 000 000) x 40 000 000
          10. Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter An-
              nahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland
              verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei
              einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
                               Physische Instanzen: 1 600 000 x 500 000 / 80 000 000 = 10 000

                                Virtuelle Instanzen: 2 400 000 x 500 000 / 80 000 000 = 15 000
          11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
              eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000
              versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:
                            75 000 TByte/Jahr ≈ (500 000 / 80 000 000) x 11 826 000 TByte/Jahr“.

BGBl. 2021, Seite 4175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4175
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3
                                        Anlagenkategorien und Schwellenwerte
    Spalte A                 Spalte B
         Nr.             Anlagenkategorie

   1.          Sprach- und Datenübertragung

   1.1         Zugang

   1.1.1       Zugangsnetz

   1.2         Übertragung

   1.2.1       Übertragungsnetz

   1.3         Vermittlung

   1.3.1       IXP

   1.4         Steuerung

   1.4.1       DNS-Resolver

   1.4.2       Autoritativer DNS-Server

   1.4.3       Top-Level-Domain-Name-Registry
                        Spalte C                         Spalte D
                   Bemessungskriterium                 Schwellenwert

     Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes              100 000
     nach § 3 Nummer 58 TKG

     Vertragspartner des jeweiligen Dienstes             100 000

     Anzahl angeschlossener autonomer                      100
     Systeme (Jahresdurchschnitt)

     Anzahl der Vertragspartner des Zugangs-             100 000
     netzes, in dem der DNS-Resolver betrieben
     wird

     Anzahl der Domains, für die der Server              250 000
     autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert
     werden

Anzahl der Domains, die verwaltet oder                   250 000
betrieben werden
   2.          Datenspeicherung- und Verarbeitung

   2.1         Housing

   2.1.1       Rechenzentrum (Housing)

   2.2         IT-Hosting

   2.2.1       Serverfarm (Hosting)

   2.2.2       Content Delivery Network

   2.3         Vertrauensdienste

   2.3.1       Anlage zur Erbringung von
               Vertrauensdiensten

Vertraglich vereinbarte Leistung in MW                3,5

Anzahl der für Nutzer betriebenen                    10 000
physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt)

Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen         15 000
Instanzen (Jahresdurchschnitt)

Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr)          75 000

Anzahl der ausgegebenen qualifizierten              500 000
Zertifikate oder

Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung        10 000“.
öffentlich zugänglicher Server (Serverzer-
tifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver,
Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate))
BGBl. 2021, Seite 4176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4176

14. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

   a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
              1.1   Krankenhaus

                    ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

              1.2   Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter
                    sind

                    eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernäh-
                    rung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz, Dialyse und Diabetes – Typ 1 hergestellt
                    werden.

              1.3   Abgabestelle
                    eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernäh-
                    rung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes – Typ 1 abgegeben werden.

              1.4   Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am
                    menschlichen Körper

                    eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arznei-
                    mittelgesetzes Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen
                    Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arz-
                    neimittelgesetzes verarbeitet.

              1.5   Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem
                    ein zentrales IT-System in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten zur Steuerung
                    und Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur
                    Anwendung im oder am menschlichen Körper.
              1.7   Betriebs- und Lagerraum

                    eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von
                    Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung
                    von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen
                    Körper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung
                    und den Warenausgang.
              1.8   Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

                    ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschrei-
                    bungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
              1.9   Apotheke

                    eine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung
                    verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Patienten.

              1.10 Labor

                    eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Thera-
                    piekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet
                    werden.

              1.11 Laborinformationsverbund
                    ein Verbund von Anlagen oder Systemen, die IT-Dienstleistungen für Diagnose und Therapie-
                    kontrolle in der Humanmedizin für mindestens ein Labor zur Verfügung stellen; zu den
                    IT-Dienstleistungen zählen insbesondere die Steuerung des Probentransports, die Kommu-
                    nikation zum Auftragseingang und zur Befundübermittlung sowie der Betrieb eines Labor-
                    informationssystems.“

       bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
          auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“

BGBl. 2021, Seite 4177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4177
   b) Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3
                                                   Anlagenkategorien und Schwellenwerte
        Spalte A                        Spalte B
             Nr.                    Anlagenkategorie
     Spalte C              Spalte D
Bemessungskriterium     Schwellenwert
       1                 Stationäre medizinische Versorgung
       1.1               Krankenhaus
Vollstationäre Fallzahl/Jahr             30 000
       2                 Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind
       2.1               Herstellung
       2.1.1             Produktionsstätte
       2.2               Abgabe
       2.2.1             Abgabestelle

Umsatz in Euro/Jahr                    90 680 000

Umsatz in Euro/Jahr                    90 680 000
       3                 Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten
                         zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
       3.1               Herstellung
       3.1.1             Produktionsstätte

In Verkehr gebrachte Packungen/Jahr     4 650 000
       3.1.2             Blut- oder Plasmaspendensteue- Hergestellte oder in Verkehr gebrachte         34 000
                         rungssystem                    Produkte/Jahr
       3.2               Vertrieb
       3.2.1             Betriebs- und Lagerraum
       3.2.2             Anlage oder System zum Vertrieb

     Umgeschlagene Packungen/Jahr            4 650 000
Transportierte Packungen/Jahr                4 650 000
                         verschreibungspflichtiger Arznei-
                         mittel
       3.3               Abgabe
       3.3.1             Apotheke
       4                 Laboratoriumsdiagnostik
       4.1               Labor
       4.2               Laborinformationsverbund

15. Anhang 6 wird wie folgt geändert:
   a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
             „1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
                   1.1     Autorisierungssystem

Abgegebene Packungen/Jahr               4 650 000

Anzahl der Aufträge/Jahr oder           1 500 000
kumulierte Anzahl der Aufträge im      1 500 000“.
Verbund/Jahr
                           ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautoma-
                           tensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten
                           durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt
                           wird.
                   1.2     System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
                           ein System, das der Anbindung
des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem
                           des kontoführenden Instituts dient.
                   1.3     System zur Aufbereitung durch
den Geldautomatenbetreiber
                           ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus
                           Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubrin-
                           gen.
                   1.4     System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
                           ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme an-
                           bindet.
BGBl. 2021, Seite 4178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4178

          1.5   Clearing-System
                ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das konto-
                führende Institut weiterleitet.
          1.6   Settlement-System
                ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.
          1.7   Kontoführungssystem
                ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zah-
                lungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.
          1.8   Cash Center
                Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert
                oder wieder ausgegeben wird.
          1.9   IT-System für das Cash Management
                ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum
                Cash Management des Wertdienstleisters.
          1.10 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
                ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an
                ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem
                weiterleitet.
          1.11 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber
                ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder
                Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr ein-
                zubringen.
          1.12 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
               empfängers
                ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.
          1.13 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
                ein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften
                durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführen-
                des Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungs-
                aufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der
                Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November
                2015 eingereicht werden.
          1.14 System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpa-
               pier- und Derivatgeschäften
                ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des
                Kreditwesengesetzes.
          1.15 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivat-
               geschäften
                ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer
                Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Ge-
                genpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.
          1.16 Wertpapier-Settlement-System
                ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Ver-
                ordnung (EU) Nr. 909/2014.
          1.17 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers
                ein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und
                für Transaktionen von Depots genutzt wird.
          1.18 System eines Zentralverwahrers
                ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)
                Nr. 909/2014.
          1.19 System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen
                ein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittel-
                bar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

BGBl. 2021, Seite 4179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4179

          1.20 System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und
               Derivaten an einen Handelsplatz
                ein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegen-
                genommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden.
          1.21 System eines Handelsplatzes
                System eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU
                des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014.
          1.22 Sonstiges Depotführungssystem
                ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt
                wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines
                Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört.
          1.23 Vertragsverwaltungssystem
                ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertrags-
                verhältnis eines Lebensversicherers, einer privaten Krankenversicherung oder einer Kompo-
                sitversicherung.
          1.24 Leistungssystem
                ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung und privater
                Krankenversicherung oder ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und
                Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Un-
                fall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System
                der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von
                Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
                dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
          1.25 Schadensystem (Komposit)
                ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.
          1.26 Auszahlungssystem
                ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der
                Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leis-
                tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
                dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.
          1.27 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
                ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegever-
                sicherung.“
  bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
      auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
  aa) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
      „12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1
           genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland
           pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Perso-
           nen wie folgt berechnet:

                             850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000.
      13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist
          unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellen-
          wertes von 500 000 Personen wie folgt berechnet:

                           6 750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000“.
  bb) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:
      „14. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert
           für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter
           Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt
           berechnet:
                             2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000“.

BGBl. 2021, Seite 4180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4180
  c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3
                                            Anlagenkategorien und Schwellenwerte
       Spalte A                  Spalte B
             Nr.            Anlagenkategorie
       1           Bargeldversorgung

       1.1         Autorisierung einer Abhebung

       1.1.1       Autorisierungssystem

       1.1.2       System zur Anbindung an ein
                   Autorisierungssystem aus Sicht
                   des Geldautomatenbetreibers

       1.2         Einbringen in den Zahlungsverkehr

       1.2.1       System zur Aufbereitung durch
                   den Geldautomatenbetreiber
                   Spalte C                    Spalte D
              Bemessungskriterium            Schwellenwert

Anzahl der Transaktionen/Jahr                15 000 000

Anzahl der Transaktionen/Jahr                15 000 000

Anzahl der Transaktionen/Jahr                15 000 000
       1.2.2       System zur Anbindung an ein      Anzahl der Transaktionen/Jahr                   18 000 000
                   Interbanken-Zahlungsverkehrs-
                   system (Clearing und Settlement)

       1.2.3       Clearing-System

       1.2.4       Settlement-System

       1.3         Belastung Kundenkonto

       1.3.1       Kontoführungssystem

       1.4         Bargeldlogistik

       1.4.1       Cash Center

Anzahl der Transaktionen/Jahr                18 000 000

Anzahl der Transaktionen des zugehörigen     18 000 000
Clearing-Systems/Jahr

Anzahl der in diesem System bei der          15 000 000
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
verbuchten Transaktionen

Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr           93 500 000
       1.4.2       IT-System für das Cash Manage- Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr                93 500 000
                   ment

       2           Kartengestützter Zahlungsverkehr

       2.1         Autorisierung

       2.1.1       Autorisierungssystem

       2.1.2       System zur Anbindung an ein
                   Autorisierungssystem aus Sicht
                   des Terminalbetreibers

       2.2         Einbringen in den Zahlungsverkehr

       2.2.1       System zur Aufbereitung durch
                   den POS-Terminalbetreiber

       2.2.2       System zur Annahme der POS-
                   Transaktionsdaten beim Zah-
                   lungsdienstleister des Zahlungs-
                   empfängers

Anzahl der in diesem System bei der          21 500 000
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
autorisierten Transaktionen

Anzahl der in diesem System bei der          21 500 000
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
autorisierten Transaktionen

Anzahl der Transaktionen/Jahr                21 500 000

Anzahl der Transaktionen/Jahr                21 500 000
       2.2.3       System zur Anbindung an ein      Anzahl der Transaktionen/Jahr                   18 000 000
                   Interbanken-Zahlungsverkehrs-
                   system (Clearing und Settlement)

       2.2.4       Clearing-System

       2.2.5       Settlement-System

Anzahl der Transaktionen/Jahr                18 000 000

Anzahl der Transaktionen des zugehörigen     18 000 000
Clearing-Systems/Jahr
BGBl. 2021, Seite 4181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4181
Spalte A                Spalte B
      Nr.           Anlagenkategorie

      Spalte C                       Spalte D
Bemessungskriterium                Schwellenwert
2.3         Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers

2.3.1       Kontoführungssystem

3           Konventioneller Zahlungsverkehr

Anzahl der in diesem System bei der            21 500 000
Erbringung der jeweiligen kritischen Dienst-
leistung verbuchten Transaktionen
3.1         Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
3.1.1       System zur Annahme einer Über- Anzahl der Transaktionen/Jahr                       100 000 000
            weisung oder Lastschrift

3.2         Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1       System zur Anbindung an ein      Anzahl der Transaktionen/Jahr                     100 000 000
            Interbanken-Zahlungsverkehrs-
            system (Clearing und Settlement)

3.2.2       Clearing-System

3.2.3       Settlement-System

Anzahl der Transaktionen/Jahr                  100 000 000

Anzahl der Transaktionen des zugehörigen       100 000 000
Clearing-Systems/Jahr
3.3         Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten

3.3.1       Kontoführungssystem

Anzahl der Transaktionen/Jahr                  100 000 000
4           Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1         Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

4.1.1       System einer Clearingstelle oder
            zentralen Gegenpartei zur Ver-
            rechnung von Wertpapier- und
            Derivatgeschäften

4.1.2       System zur Anbindung für die
            Verrechnung und Verbuchung
            von Wertpapier- und Derivat-
            geschäften

4.2         Verbuchung Wertpapiere

4.2.1       Wertpapier-Settlement-System

4.2.2       Depotführungssystem eines
            Finanzmarktinfrastruktur-
            betreibers

4.2.3       System eines Zentralverwahrers

4.3         Verbuchung Geld

4.3.1       System zur Aufbereitung der
            Zahlungsanweisung

Anzahl der Transaktionen/Jahr                    850 000

Anzahl der Transaktionen/Jahr                    850 000

Anzahl der Transaktionen/Jahr                    850 000

Anzahl der Transaktionen/Jahr                    850 000

Anzahl der Transaktionen/Jahr                    850 000

Anzahl der Transaktionen/Jahr                    850 000
4.4         Einbringen von Aufträgen in den Handel
4.4.1       System für das Erzeugen von     Anzahl der Transaktionen/Jahr                       6 750 000
            Aufträgen zum Handel von Wert-
            papieren und Derivaten und Wei-
            terleiten an einen Handelsplatz

4.5         Ausführung des Handels

4.5.1       System eines Handelsplatzes

4.6         Bestandsführung für den Kunden

4.6.1       Sonstiges Depotführungssystem

Anzahl der Transaktionen/Jahr                    850 000

Anzahl der Transaktionen/Jahr                   6 750 000
BGBl. 2021, Seite 4182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4182


        Spalte A                     Spalte B                               Spalte C                       Spalte D
             Nr.                 Anlagenkategorie                     Bemessungskriterium                Schwellenwert
       5                 Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grund-
                         sicherung für Arbeitsuchende
       5.1               Versicherungsdienstleistungen
       5.1.1             Vertragsverwaltungssystem        Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr           500 000
                                                          oder
                                                          Leistungsfälle private Krankenversicherung/     2 000 000
                                                          Jahr oder
                                                          Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr          500 000
       5.1.2             Leistungssystem                  Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr           500 000
                                                          oder
                                                          Leistungsfälle private Krankenversicherung/     2 000 000
                                                          Jahr oder
       5.1.3             Schadensystem (Komposit)         Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr          500 000
       5.1.4             Auszahlungssystem                Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr           500 000
                                                          oder
                                                          Leistungsfälle private Krankenversicherung/     2 000 000
                                                          Jahr oder
                                                          Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr          500 000
       5.2               Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
       5.2.1             Verwaltungs- und Zahlungssys-    Anzahl der Versicherten                         3 000 000
                         tem der gesetzlichen Kranken-
                         und Pflegeversicherung
       5.2.2             Leistungssystem                  Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der     500 000
                                                          gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver-
                                                          sicherung/Jahr oder
                                                          Anzahl der Versicherungskonten des Sozial-       500 000
                                                          versicherungsträgers der gesetzlichen Ren-
                                                          tenversicherung oder
                                                          Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens-         500 000
                                                          unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
                                                          suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
                                                          gesetzbuch
       5.2.3             Auszahlungssystem                Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der     500 000
                                                          gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver-
                                                          sicherung/Jahr oder
                                                          Anzahl der Versicherungskonten des Sozial-       500 000
                                                          versicherungsträgers der gesetzlichen Ren-
                                                          tenversicherung oder
                                                          Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens-        500 000“.
                                                          unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
                                                          suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
                                                          gesetzbuch

16. Anhang 7 wird wie folgt geändert:
   a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
             „1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
                   1.1    Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen
                          eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2
                          Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Ver-
                          ordnung.

BGBl. 2021, Seite 4183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4183

   1.2   Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen
         eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2
         Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.
   1.3   Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
         die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungs-
         diensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Boden-
         abfertigungsdienst-Verordnung.
   1.4   Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten
         eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung
         (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderun-
         gen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie
         sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie
         zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU)
         Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung
         (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die
         Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.
   1.5   Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft
         eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwa-
         chung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbe-
         triebs.
   1.6   Flughafenleitungsorgan
         eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flug-
         hafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der
         verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.
   1.7   Personenbahnhof der Eisenbahn
         ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-
         Bau- und Betriebsordnung.
   1.8   Güterbahnhof
         ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-
         Bau- und Betriebsordnung.
   1.9   Zugbildungsbahnhof
         ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).
   1.10 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn
         ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
         ordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.
   1.11 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn
         die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb voraus-
         schauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.
   1.12 Leitzentrale der Eisenbahn
         eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens
         zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Ver-
         spätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Per-
         sonals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.
   1.13 Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen
         eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4
         Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.
   1.14 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt
         Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
   1.15 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt
         eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums
         von Seeschiffen.
   1.16 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterver-
        kehr)
         eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums
         der Binnenschifffahrtsflotte.

BGBl. 2021, Seite 4184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4184

          1.17 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen
               eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unver-
               packte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen,
               sortiert oder zwischenabgestellt werden.
          1.18 Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)
               eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Ha-
               fenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem
               betreffenden Hafen.
          1.19 Hafeninformationssystem
               eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community
               System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der
               Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richt-
               linie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über
               Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitglied-
               staaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die
               zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden
               ist, dient.
          1.20 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
               eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der
               in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen,
               zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelli-
               gente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßen-
               bau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.
          1.21 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr
               ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von
               Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.
          1.22 Intelligentes Verkehrssystem
               ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssys-
               teme Gesetz.
          1.23 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
               das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbe-
               förderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stell-
               werke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.
          1.24 Leitzentrale des ÖSPV
               eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs
               einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldis-
               position und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der
               Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Per-
               sonaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das
               Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder
               sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.
          1.25 Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen
               eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum
               Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stück-
               gut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.
          1.26 IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung
               ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von
               Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontrakt-
               logistik sowie See- und Luftfracht.
          1.27 Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
               eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kür-
               zestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand
               (Pegelstation).

BGBl. 2021, Seite 4185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4185

               1.28 Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems
                    eine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Euro-
                    päischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den
                    Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung
                    (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Par-
                    laments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).“
  bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
         auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
  aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
         „6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist
             unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr
             von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500 000
             versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilome-
             tern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:
                            23 000 Züge/Jahr ≈ (1 460 tkm/Jahr x 500 000) / (32 000 tkm/Zug)“.
  bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
      „8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
          einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223 000 000 Tonnen
          und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300 000 000 Ton-
          nen für einen Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung
          von 80 000 000 wie folgt berechnet:
                 3 270 000 t/Jahr ≈ (223 000 000 t/Jahr + 300 000 000 t/Jahr) / (80 000 000/500 000)“.
  cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe „1.3.3“ wird durch die Angabe „1.3.6“ ersetzt.
  dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe „1.3.4“ wird durch die Angabe „1.3.7“
      ersetzt.
  ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
         „11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist
              unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr
              zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen
              wie folgt berechnet:
                                            17 550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500 000
                Das ermittelte Gewicht von 17 550 000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durch-
                schnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53 200 000 Sen-
                dungen pro Jahr:
                            53 200 000 Sendungen/Jahr ≈ (17 550 000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)“.
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
                                                          „Teil 3
                                           Anlagenkategorien und Schwellenwerte
    Spalte A                    Spalte B                                 Spalte C                  Spalte D
         Nr.               Anlagenkategorie                         Bemessungskriterium          Schwellenwert

   1              Personen- und Güterverkehr

   1.1            Luftverkehr

   1.1.1          Anlage oder System zur Passa-       Anzahl der Passagiere/Jahr                  20 000 000
                  gierabfertigung an Flugplätzen

   1.1.2          Anlage oder System zur Fracht-      Gütermenge in Tonnen/Jahr                    750 000
                  abfertigung an Flugplätzen

   1.1.3          Infrastrukturbetrieb eines Flug-    Anzahl der Passagiere/Jahr oder             20 000 000
                  platzes
                                                      Gütermenge in Tonnen/Jahr                    750 000

   1.1.4          Anlage zur Erbringung von Flug-     Anzahl der Flugbewegungen/Jahr                17 500
                  sicherungsdiensten

BGBl. 2021, Seite 4186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4186
       Spalte A                 Spalte B
             Nr.            Anlagenkategorie

       1.1.5       Verkehrszentrale einer Flug-
                   gesellschaft

       1.1.6       Flughafenleitungsorgan

       1.2         Eisenbahnverkehr

       1.2.1       Personenbahnhof der Eisenbahn

       1.2.2       Güterbahnhof

       1.2.3       Zugbildungsbahnhof

                  Spalte C                          Spalte D
             Bemessungskriterium                  Schwellenwert

Anzahl der Passagiere/Jahr oder                   20 000 000

Gütermenge in Tonnen/Jahr                           750 000

Anzahl der Passagiere/Jahr oder                   20 000 000

Gütermenge in Tonnen/Jahr                           750 000

Bahnhofskategorie                                jeweils höchste
                                                    Kategorie

Anzahl ausgehender Züge/Jahr                         23 000

Anzahl gebildete Züge/Jahr                           23 000
       1.2.4       Schienennetz und Stellwerke der Einordnung des Schienennetzes nach der      Deutscher Teil
                   Eisenbahn                       Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Euro-     des Kernnetzes
                                                   päischen Parlaments und des Rats vom
                                                   11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union
                                                   für den Aufbau eines transeuropäischen
                                                   Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Be-
                                                   schlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom
                                                   20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die
                                                   Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl.
                                                   L
43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden
                                                   ist

       1.2.5       Verkehrssteuerungs- und Leit-
                   system der Eisenbahn

       1.2.6       Leitzentrale der Eisenbahn

       1.3         See- und Binnenschifffahrt

Einordnung des zu dem System gehörenden Deutscher Teil
Schienennetzes nach der Verordnung (EU) des Kernnetzes
Nr. 1315/2013

Disponierte Transportleistung (Personenver-        8 200 000
kehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz
oder

disponierte Transportleistung (Güterverkehr)      730 000 000
in Tonnenkilometer/Jahr
       1.3.1       Anlage oder System zum Betrieb Güterverkehrsdichte in Tonnen                          17 000 000
                   von Bundeswasserstraßen

       1.3.2       Verkehrssteuerungs- und Leit-
                   system der See- und Binnen-
                   schifffahrt

       1.3.3       Hafenleitungsorgan
                   (nur Güterverkehr)

       1.3.4       Hafeninformationssystem

       1.3.5       Umschlaganlage in See- und
                   Binnenhäfen

       1.3.6       Leitzentrale von Betreibern und
                   Verkehrsunternehmen der See-
                   schifffahrt

       1.3.7       Leitzentrale von Betreibern und
                   Verkehrsunternehmen der Bin-
                   nenschifffahrt (nur Güterverkehr)

Güterverkehrsdichte in Tonnen                     17 000 000

Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil-        50 000 000
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens in
Tonnen/Jahr

Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil-        50 000 000
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in
dem die Anlage oder das System eingesetzt
wird, in Tonnen/Jahr

Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr                 3 270 000

Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des         1 875 000
Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe
in Tonnen/Jahr

Disponierte Transportleistung der Binnen-         345 500 000
schiffe des Betreibers einschließlich gechar-
terter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr
BGBl. 2021, Seite 4187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4187
Spalte A                   Spalte B
      Nr.              Anlagenkategorie
1.4         Straßenverkehr
1.4.1       Verkehrssteuerungs- und Leit-
            system

                   Spalte C                      Spalte D
              Bemessungskriterium              Schwellenwert

Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und           Bundes-
Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen          autobahn
1.4.2       Verkehrssteuerungs- und Leit- Anzahl Einwohner der versorgten Stadt                 500 000
            system im kommunalen Straßen-
            verkehr
1.4.3       Intelligentes Verkehrssystem

1.5         ÖPNV

Anzahl angeschlossener Nutzer oder durch-        500 000
schnittlich im Versorgungsgebiet versorgter
Nutzer
1.5.1       Schienennetz und Stellwerke des Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-             125 000 000
            öffentlichen Straßenpersonenver-
            kehrs (ÖSPV)
1.5.2       Leitzentrale des ÖSPV

1.6         Logistik
1.6.1       Anlage oder System zum Betrieb
            eines Logistikzentrums in den
            Segmenten Massengut-,
            Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-,
            See- oder Luftfrachtlogistik

1.6.2       Anlage oder IT-System zur
            Logistiksteuerung oder -verwal-
            tung in den Segmenten Massen-
            gut, Ladungsverkehr, Stückgut,
            Kontraktlogistik sowie See- und
            Luftfracht
fahrten/Jahr

  Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-          125 000 000
  fahrten/Jahr

  Transportmengen im Im- und Export, sowie        17 550 000
  im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit
  diese im Unternehmen erfasst werden,
  im Übrigen

  Anzahl der Sendungen pro Jahr                   53 200 000
  Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, ge-     17 550 000
  lagerte, bearbeitete oder umgeschlagene
  Transporte im Im- und Export, sowie im
  Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese
  im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen

  Anzahl der Sendungen pro Jahr                   53 200 000
1.7         Verkehrsträgerübergreifende Anlagen
1.7.1       Anlage zur Wettervorhersage, zur
            Gezeitenvorhersage oder zur
            Wasserstandsvorhersage

1.7.2       Bodenstation eines Satelliten-
            navigationssystems
Einsatz der Anlage zur Erbringung von            zur Aufgaben-
Wettervorhersagen insbesondere im Kür-              erfüllung
zestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur          eingesetzte
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach             Anlage
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über den
Deutschen Wetterdienst oder
  Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetz-   zur Aufgaben-
  lichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des             erfüllung
  Seeaufgabengesetzes                             eingesetzte
                                                     Anlage
  Einordnung der Anlage nach der Verordnung         Boden-
  (EU) Nr. 1285/2013                              stationen“.

  Artikel 2
Inkrafttreten
              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

              Berlin, den 6. September 2021
                                      Der Bundesminister
                                des Innern, für Bau und Heimat
                                        Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4163. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 68a69f15d9a79165….