Gesetze / BSI-Kritisverordnung
BSI-KritisV§ 8 Sektor Transport und Verkehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
BGBl. 2025 I Nr. 301
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01.01.2024 in Kraft
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2023 (BGBl. I Nr. 339 102 – Titel neu gefasst: „Verordnung zur Bestim- mung kritischer Anlagen nach dem BSI-Ge- setz“ und geändert d)
BGBl. 2023 I Nr. 339
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06.09.2021 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2021 (BGBl. I 4163)
BGBl. 2021 I S. 4163
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.