Gesetze / BSI-Kritisverordnung

BSI-KritisV

§ 8 Sektor Transport und Verkehr

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für den Personen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst erforderlich sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
§ 7 § 9