Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/78#abs-1 (1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/78#abs-2 (2) Das Präsidium besteht aus

1. dem Präsidenten,2. dem Vizepräsidenten,3. dem Schriftführer,4. dem Schatzmeister.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/78#abs-3 (3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/78#abs-4 (4) Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.

§ 77 § 79