Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 – 6 B 12/20Zitiert von 1
- BGH, 02.11.2016 – AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung eines anwaltlichen Beisitzers wegen vorheriger Vorstandstätigkeit in einer beklagten Rechtsanwaltskammer
- BGH, 22.05.2013 – AnwZ (Brfg) 73/12Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der Interessengefährdung der Rechtsuchenden bei Beschäftigung eines insolventen Rechtsanwalts in einer Steuerberatungsgesellschaft
- BGH, 09.11.2009 – AnwZ (B) 13/09
- BGH, 09.11.2009 – AnwZ (B) 44/09
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 – 1 AGH 37/23
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.07.2018 – 26 Ta 1048/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/78#abs-1 (1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/78#abs-2 (2) Das Präsidium besteht aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/78#abs-3 (3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/78#abs-4 (4) Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.