Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 64 Wahlen zum Vorstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.12.2020 – AnwZ (Brfg) 19/19Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung der Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung
- BGH, 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 41/21Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer
- BGH, 12.03.2015 – AnwZ (Brfg) 82/13Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des Kammerbeitrags durch einen Rechtsanwalt
- BGH, 09.11.2009 – AnwZ (B) 44/09
- BGH, 09.11.2009 – AnwZ (B) 13/09
- BGH, 16.10.2000 – AnwZ (B) 63/99
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/64#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/64#abs-2 (2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.