Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 64 Wahlen zum Vorstand

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/64#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/64#abs-2 (2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

§ 63 § 65